Auch wenn sich die deutsche Rechtsprechung und Literatur so entwickelt haben, dass heute eher mehr als früher umstritten ist, gilt im Grundsatz: Aufgrund des besonderen Charakters einer Gegendarstellung, verbietet das deutsche Recht jegliche über sachdienliche Hinweise i.S.d. 5A_192/2011 entschieden, dass die Formulierung einer zulässigen Gegendarstellung nicht dem Richter obliegt. Das Gericht will aber Ausnahmen für die Anpassung von Formulierungen zu untergeordneten Punkten zulassen.
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