Wird ein Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er gemäß Az: I-24 U 96/11) entschiedenen Fall war der Mieter schon eingezogen. Ein schriftlicher Mietvertrag war von beiden Seiten beabsichtigt und ein schriftlicher Entwurf eines Gewerbemietvertrages existierte auch. Die Parteien konnten sich aber nicht einigen, wer die vorhandenen Mängel beseitigen muss.