Der Sachverhalt
In den Rechtsschutzversicherungsbedingungen der Beklagten war vorgesehen, dass die bestehende SF-Klasse u.a. nur erhalten bleiben sollte, wenn der Versicherte bei einem Rechtsstreit einen Rechtsanwalt aus dem Kreis der vom Versicherer empfohlenen Rechtsanwälte mandatierte.
Die Entscheidungsgründe
Das OLG Bamberg entschied in seinem Urteil, Az. 3 U 236/11, dass gegen die garantierte freie Rechtsanwaltswahl nach § 127 VVG grundsätzlich schon dann verstoßen wird, wenn die Wahl mittelbar beeinträchtigt wird. Das OLG Bamberg verwies auf die Rechtsprechung des BGH, nach der die Versicherung nicht preiskalkulatorisch regeln darf, und es mithin unerheblich ist, dass die beanstandete Klausel dazu dient, durch einen finanziellen Anreiz zur Wahl eines vom Versicherer empfohlenen Rechtsanwalts niedrigere Kosten für die Versicherung zu ermöglichen.
Von der Regelung des § 127 VVG darf nach Auffassung des OLG Bamberg auch dann nicht abgewichen werden, wenn der Nachteil einer freien Rechtsanwaltswahl, also die Erhöhung der Selbstbeteiligung, nur relativ moderat ausfällt (im konkreten Fall war eine Steigerung von 150 auf 300 Euro vorgesehen).