Das OLG München hat in seinem Urteil vom 02.08.2012 (6 U 1645/12) bestätigt, dass die nachfolgend abgebildeten „Testsiegel“ im Sinne des § 5 Abs.1 S.1 S.2 Nr.1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG („Täuschung über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Ware oder Dienstleistung“) irreführen.

Mit diesem selbst ausgedachten „Testsiegel“ hatte ein Wettbewerber von HolidayCheck die von ihm angebotenen Hoteleinrichtungen beworben. Dabei handelte es sich bei dem vermeintlichen Testverfahren in Wirklichkeit nur um die bloße Zusammenfassung von Gästebenotungen, welche der Wettbewerber auf dem von ihm betriebenen Portal generiert hatte. Weder konnte der Wettbewerber sicherstellen, dass die Bewertungen authentisch waren, noch wurden die tatsächlichen Angaben vor Ort durch ihn oder Dritte überprüft. Der unterlegene Wettbewerber konnte aufgrund des anonymisierten Bewertungsverfahrens nicht einmal gewährleisten, dass die benotenden Gäste die jeweiligen Hoteleinrichtungen überhaupt aus eigener Anschauung kennen. Das OLG hob in der Urteilsbegründung hervor:

  • bei einem „Testsiegel“ erwarte der Verkehr, dass eine aussagefähige Prüfung durch eine unabhängige und qualifizierte Institution erfolge;
  • dem Testverfahren einheitliche und objektivierbare Prüfparameter zugrunde liegen

Diese hohen Anforderungen könne, so das OLG, ein auf bloßen Gästemeinungen beruhendes Qualitätszeichen nicht erfüllen. Dass die Verfügungsbeklagte über ein Button („Jetzt bewerten“) über die tatsächlichen Hintergründe der „Testsiegelvergabe“ aufklärte, helfe dabei, so das OLG weiter, nicht aus der Irreführungsgefahr heraus. Es könne nämlich – so der Senat – nicht angenommen werden, dass jeder Rezipient der irreführenden Aussage zum Testergebnis, dessen Erläuterung durch den Button auch zur Kenntnis nehme.