Ein bekanntes Problem: Rechtsberater, die im Gegendarstellungsrecht ungeübt sind, leiten dem in Anspruch genommenen Medium gleich mehrere unterschiedliche Textfassungen in der Hoffnung zu, dass zumindest eine dieser Fassungen im Streitfall vor Gericht Bestand hat. Dem hat das OLG Hamburg mit seinem Beschluss Az.: 7 W 53/12 einen „Riegel vorgeschoben“.
Im zu beurteilenden Fall hatte der Anspruchsteller zunächst die Veröffentlichung einer bestimmten Gegendarstellung begehrt. Nach Ablehnung durch den Verlag leitete er eine abgeänderte Fassung zu, ohne deutlich zu machen, ob er an der ursprünglichen Fassung festhält. Aus den Gründen:
„Da die Veröffentlichung einer Gegendarstellung einen nicht unerheblichen Eingriff in den Geschäftsbetrieb eines Verlags oder sonst grundsätzlich zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen verpflichteten Verbreiters von Meldungen bedeutet, ist der Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung an strenge formelle Voraussetzungen geknüpft. Hierzu gehört insbesondere, dass der Betroffene seine Gegendarstellung dem Verbreiter in der Weise zuleiten muss, dass dieser erkennen kann, durch die Veröffentlichung welchen Textes er dem geltend gemachten Anspruch genügen soll. Insbesondere dann, wenn der Betroffene dem Verbreiter mehrere unterschiedliche Gegendarstellungen zuleitet, die sich gegen dieselbe Erstmitteilung richten, ist daher erforderlich, dass er deutlich macht, mit der Veröffentlichung welcher dieser Fassungen er sein Gegendarstellungsverlangen jedenfalls als erfüllt betrachtet. Verlangt er dagegen nebeneinander die Veröffentlichung unterschiedlicher Gegendarstellungen, entspricht sein Veröffentlichungsverlangen nicht den Vorgaben des Gesetzes, so dass ein Anspruch auf Veröffentlichung auch nur einer der Gegendarstellungen nicht entsteht.