Diese Problematik stellt sich geradezu alltäglich:
Die Widerrufsfrist nach §§ Urteil Az.: 22 C 1812/11.
Vielmehr beginne die Frist erst dann, wenn der Empfänger die Ware so erhalten hat „dass innerhalb seines Organisationsbereichs für ihn die Möglichkeit besteht, die Ware zu untersuchen und daraufhin zu prüfen, ob er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen will“.
Der freundliche, hilfsbereite Nachbar sei eben, so das Gericht, in aller Regel nicht bevollmächtigt, die Ware anzunehmen und zu prüfen, geschweige denn rechtliche Entscheidungen für den Empfänger zu treffen. Diese Art der „Fristverlängerung“ müssten Internetversender hinnehmen. Das Gericht verwies sie darauf, dass es mittels Sendungsverfolgung heutzutage möglich sei zu erkennen, ob die Ware beim Empfänger selbst abgegeben worden sei oder nicht.