Wir berichten ausführlich, weil das Urteil für die gesamte Profession von Bedeutung ist und diese Problematik seit Jahren im Focus steht. Zehntausende von Rechtsverhältnissen werden berührt.
Das LAG München hat in einem uns soeben im Volltext zugestellten Urteil vom 8.8.2012 (11 Sa 339/12) über den arbeitsrechtlichen Status eines Marktforschungsinterviewers befunden, der am Münchner Flughafen Fluggäste befragte. Es hat unter Beachtung der Besonderheiten von Marktforschungsinterviews die Auffassung des klagenden Interviewers, er sei Arbeitnehmer, zurückgewiesen und dargelegt:
Soweit sich der Ort der Tätigkeit aus der Natur der Sache ergibt (so etwa: Fluggäste können nur am Flughafen befragt werden), ist das Kriterium des Ortes der Erbringung der Arbeitsleistung für die Abgrenzung Arbeitnehmer/freier Mitarbeiter nicht aussagekräftig.
Gleiches gilt für die inhaltlichen Vorgaben der Befragung: Nur durch genaue Vorgaben können vergleichbare Daten erforscht werden. Diese methodische Voraussetzung bestimmt nicht den Status des Interviewers.
Es verbleibt somit im Wesentlichen die zeitliche Weisungsbindung und Abhängigkeit als geeignetes Abgrenzungskriterium für den arbeitsrechtlichen Status des Mitarbeiters. Im vom LAG München zu entscheidenden Fall konnte das beklagte Institut nachweisen, dass der Interviewer seine Tätigkeitszeiten stets mit dem Institut vereinbart hatte. Der klagende Interviewer hatte vereinbarte Interviewzeiten sogar wieder absagen können. Wir zitieren aus den Urteilsgründen:
„ Dem Kläger war also insoweit völlig freigestellt, in einem Monat an allen angegebenen Tagen oder an überhaupt keinem Tag tätig zu werden. Des Weiteren konnte er auch angeben, in welchem zeitlichen Umfang er etwa an einzelnen Tagen tätig werden wollte. Damit unterscheidet sich aber dieses Rechtsverhältnis deutlich von einem Arbeitsverhältnis, im Rahmen dessen das Weisungsrecht darin besteht, dass der Arbeitgeber im Rahmen der getroffenen Vereinbarung nach 01.08.2011, vom 17.05.2010 und vom 01.09.2008 sowie vom 05.08.2008.
Das Urteil des LAG München ist in einem weiten Sinne noch nicht rechtskräftig; die Revision wurde jedoch nicht zugelassen, so dass die Arbeitnehmerin eine Nichtzulassungsbeschwerde einreichen müsste.