Nämlich dann, wenn sie abgewandelt werden. Das OLG Hamburg (Az.: 3 W 53/12) beschloss, dass die für identische Dienstleistungen genutzten Zeichen „creditolo“ und „kredito“ miteinander i.S.d. Az.: I ZR 60/01), zu „pjur“ / „pure“ (Az.: I ZR 100/10) sowie „Heitec“ / „ Haitec“ (Az.: I ZR 162/05) können nun folgende Rechtsätze bis auf Weiteres als gesichert gelten:

  • Bei Marken, die sich an einen beschreibenden Begriff anlehnen, ist der Schutzbereich eng zu bemessen
  • Übereinstimmungen der beschreibenden Angabe sind nicht, die Abwandlungen der beschreibenden Angabe selbst jedoch entscheidend. Ein markenrechtlicher Schutz der beschreibenden Angabe ist nicht gestattet.
  • Ist eine Marke an einen beschreibenden Begriff angelehnt und ist sie nur durch Abweichungen unterscheidungskräftig, ist nur auf diejenigen Merkmale abzustellen, die der Klagemarke Unterscheidungskraft verleihen.