Soeben wurde uns das Urteil im Volltext zugestellt.
Die beklagte Zeitschrift hatte in Zusammenhang mit einem Bericht über Bohlen dessen ehemaligen Weggefährten wie folgt zitiert:

„Als es ihm schlecht ging, rief er mich oft an und heulte sich bei mir aus. Er braucht es eben, im Zenit der Aufmerksamkeit zu stehen. Aber im Grunde ist er eine arme Sau – und das weiß er auch.“

Bohlen sah sich in seinem Ehrgefühl verletzt. Das Amtsgericht Hamburg wies seine Klage mit seinem Urteil Az.: 32 C 57/12 jedoch ab, mit der Begründung, dass es sich um eine zulässige Meinungsäußerung handelt.
Einzelheiten aus der Begründung: Unzulässige, weil nur der Herabwürdigung dienende „Schmähkritik“ liege nicht vor, denn es stehe die sachbezogene Kritik an Charaktereigenschaften Bohlens im Vordergrund. Die Bezeichnung „arme Sau“ stelle keine Formalbeleidigung dar, sondern bedeute eine umgangssprachliche Redewendung für einen „bemitleidenswerten“ Menschen. Im Rahmen einer sachlichen Auseinadersetzung und Thematisierung des Umstandes, dass Bohlen in der Öffentlichkeit zwar für sein Selbstbewusstsein und harsches Umgehen mit anderen bekannt ist, mit eigenen Rückschlägen und Niederlagen aber weit weniger gut umzugehen vermag, genieße der Schutz der Redefreiheit daher Vorrang.
Anmerkung: Wenn Sie über „Suche” gehen, vgl. links, finden Sie viele Urteile, welche Äußerungen aufgrund der Meinungsäußerungsfreiheit für rechtmäßig erklärt haben. So haben wir erst kürzlich, am 4. September, an dieser Stelle berichtet, dass über ein „Ehe-Drama” eines prominenten Moderators berichtet werden durfte.