Entschieden hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil Az.: VI ZR 341/10:
Zwar umfassen die Pflichten zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, die dem Geschäftsführer einer GmbH bzw. den Mitgliedern des Vorstandes einer Aktiengesellschaft aufgrund ihrer Organstellung obliegen, auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden und des II. Zivilsenats besteht diese Pflicht aber grundsätzlich nur der Gesellschaft gegenüber und nicht auch im Verhältnis zu außenstehenden Dritten.
Denn die Bestimmungen der § 43 Abs. 1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, GmbHG, § 93 Abs. 1 S. 1 Aktiengesetz, AktG, regeln allein die Pflichten des Geschäftsführers bzw. Vorstandsmitglieds aus seinem durch die Bestellung gegründeten Rechtsverhältnis zur Gesellschaft. Sie dienen nicht dem Zweck, Gesellschaftsgläubiger vor den mittelbaren Folgen einer sorgfaltswidrigen Geschäftsleitung zu schützen. Wie sich aus § 43 Abs. 2 GmbHG und § 93 Abs. 2 AktG ergibt, lässt eine Verletzung der Pflichten zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung Schadensersatzansprüche nur der Gesellschaft und nicht hingegen der Gläubiger entstehen.
Aus diesem Grund sind die Bestimmungen der § 43 Abs. 1 GmbHG, § 93 Abs. 1 S. 1 AktG auch keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB.
Eine Außenhaftung des Geschäftsführers einer GmbH oder des Mitglieds des Vorstandes einer Aktiengesellschaft kommen somit nur in begrenztem Umfang aufgrund besonderer Anspruchsgrundlagen in Betracht. So haften der Geschäftsführer bzw. das Vorstandsmitglied persönlich, wenn sie den Schaden selbst durch eine unerlaubte Handlung herbeigeführt haben.