Der Bundesgerichtshof hat neuestens mit einem Beschluss Az.: VI ZB 59/11 dem künstlichen Generieren von Gebühren in Pressesachen einen „Riegel vorgeschoben“. Im Ausgangsfall war eine Äußerung streitgegenständlich, wonach Prinzessin Caroline und ihre vier Kinder zum Skifahren in Crans Montana weilten. Hierzu wurden fünf (!) inhaltsgleiche Verfahren – jeweils im Namen der Betroffenen – eingeleitet.
Das bisherige Ärgernis
Die aus Verlagssicht „ärgerliche“ Problematik der „künstlichen Prozessaufspaltung“ ist bei Presserechtlern bekannt: Mehrere, ein und denselben Presseartikel betreffenden Ansprüche (z. B. Bildveröffentlichung und dazugehöriger Text) werden ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen – oft bei verschiedenen Gerichten – verfolgt (Variante 1) oder mehrere Personen die von einer Bild- oder Textveröffentlichung gleichermaßen betroffen sind und die vom selben Prozessbevollmächtigten vertreten werden, gehen – bei weitgehend identischer Anspruchsbegründung – in verschiedenen Verfahren vor (Variante 2). Folge: Verfahrens- und Terminsgebühr entstehen jeweils nach dem Einzelwert des Verfahrens. Einwände gegen die Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit der Prozessaufspaltung waren in dem formalisierten Kostenfestsetzungsverfahren nach Auffassung der Fachgerichte nicht zu berücksichtigen.
Die Entscheidung des BGH
Dem hat der BGH jetzt Einhalt geboten und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückgewiesen, das nunmehr zu prüfen hat, ob im konkreten Fall Rechtsmissbrauch vorlag oder nicht. Einen Fall von Rechtsmissbrauch nimmt der BGH – so die Entscheidungsgründe – jedenfalls dann an, wenn der Kläger die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch verursacht werden, dass er einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsenden Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen in getrennten Prozessen verfolgt. Gleiches gilt für die grundlose Aufteilung bei Personenmehrheit (z.B. Gruppenfoto mit mehreren Betroffenen). Das aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Missbrauchsverbot bei der Rechtsausübung umfasse – so der BGH - auch die Pflicht, erstattungsfähige Kosten niedrig zu halten und sei bereits im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen.
Anmerkung:
Liegt ein Fall des „Missbrauchs“ vor, sind Verfahrensgebühren künftig also nur noch anteilig nach einem kumulierten Streitwert zu erstatten.