Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Zum Hintergrund:
Geklagt hatte ein Lehrer, der sich als Seiteneinsteiger an einer Hauptschule in Nordrhein-Westfalen beworben hatte. Vor seiner Einstellung musste er einen Vordruck ausfüllen und erklären, dass gegen ihn kein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig oder innerhalb der letzten drei Jahre anhängig gewesen sei. Nach seiner Einstellung im Sommer 2009 wurde dem Kläger bereits kurze Zeit später von seinem Arbeitgeber, dem Land Nordrhein-Westfalen, außerordentlich gekündigt. Die zuständige Bezirksregierung hatte über einen anonymen Tipp erfahren, dass gegen den Kläger in den Jahren zuvor mehrere Ermittlungsverfahren geführt worden waren, die aber allesamt nach 6 AZR 339/11, Pressemitteilung Nr. 79/12) die Kündigung ebenfalls für unwirksam. „Der Arbeitgeber darf den Stellenbewerber grundsätzlich nicht nach eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren fragen. Eine solche unspezifizierte Frage verstößt gegen Datenschutzrecht und die Wertentscheidungen des § 53 Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Stellt der Arbeitgeber die Frage dennoch und verneint der Bewerber in Wahrnehmung seines informationellen Selbstbestimmungsrechts wahrheitswidrig, dass gegen ihn Ermittlungsverfahren anhängig waren, darf der Arbeitgeber das zwischenzeitlich begründete Arbeitsverhältnis nicht wegen dieser wahrheitswidrig erteilten Auskunft kündigen.“
Anmerkung:
Die Entscheidung gehört zu den Themen um die Zulässigkeit von Fragen im Zusammenhang mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses. So sind zum Beispiel unzulässig Fragen nach einer Schwangerschaft. Viel ist umstritten. Die Rechtsprechung tendiert in Zweifelsfällen allgemein in Richtung Unzulässigkeit.

„ 'Verteidige dein Netz! .. Seit vielen Jahren bereichert das Internet unser Leben', fabuliert der Konzern, der vor allem selbst reich bleiben will.
Dazu nutzt er wie selbstverständlich publizistische Leistungen der Verlage. Wenn Google dafür eine Vereinbarung mit den Unternehmen benötigte und einen Teil seiner Gewinne an sie abführen müsste, wäre nicht etwa die Suche im Netz eingeschränkt - sondern allenfalls Googles Gewinnspanne.
Quelle: DER FOCUS von morgen (49/2012) in der Rubrik „Montag ist Zeugnistag”.

Zum Hintergrund:
Geklagt hatte ein privater Sportwettenanbieter, der über eine Erlaubnis der gibraltarischen Behörden für die Veranstaltung von Sportwetten verfügte. Bezugnehmend auf den bis zum 31.12.2007 gültigen Staatsvertrag über das Lotteriewesen hatten zwei Gemeinden in Bayern einem selbständigen Vermittler von Sportwetten, der für die Klägerin in Bayern Wettbüros betrieb, die Vermittlung von Sportwetten in Bayern untersagt. Die hiergegen gerichteten Widersprüche und bei den Verwaltungsgerichten angebrachte Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung blieben ohne Erfolg. Die Klägerin forderte aus abgetretenem Recht unter Berufung auf die am 08.09.2010 ergangenen EuGH-Urteile zur Unvereinbarkeit des deutschen Sportwettenmonopols mit der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit nach Az. III ZR 196/11, III ZR 197/11 hat der unter anderem für die Staatshaftung zuständige III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs einen unionsrechtlichen Schadensersatzanspruch - wie zuvor auch die Vorinstanzen - verneint.
Voraussetzung für einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch sei ein hinreichend qualifizierter Verstoß der betreffenden öffentlichen Körperschaft gegen europäisches Recht. „Hierfür sind unter anderem entscheidend das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift sowie die Fragen, ob der Verstoß vorsätzlich begangen wurde und ob ein etwaiger Rechtsirrtum entschuldbar ist. Dass die Behörden und die Gerichte in Bayern aufgrund des in dem seinerzeit gültigen Staatsvertrag geregelten Sportwettenmonopols die Tätigkeit des Geschäftsbesorgers der Klägerin unterbanden und der bayerische Gesetzgeber das Monopol aufrecht erhielt, stellte hiernach keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht dar.“ (Pressemitteilung BGH Nr. 178/2012)
Anmerkung:
Die Entscheidungen des BGH betreffen nur die bis zum 1. Januar 2008 geltende Rechtslage. Wie die haftungsrechtliche Lage auf der Grundlage des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) bzw. des am 01.07.2012 in Kraft getretenen Ersten Glückspieländerungsstaatsvertrags zu beurteilen ist, beantwortet der BGH mit seinen beiden Urteilen nicht.

So betitelt die neue Ausgabe - 49/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

„Der grüne Delegierte Köbler fackelte nicht lange. In Deutschland gebe es ein privates Vermögen von zehn Billionen Euro. 'Wir müssen es nur richtig verteilen, das Geld ist da', zitierte ihn die F.A.Z. Bevor man etwas verteilen kann, muss man es sich wohl nur nehmen. Das klingt nach Diktatur.”
Quelle: Memo des Chefredakteurs Uli Baur in der morgen am Kiosk liegenden Ausgabe des FOCUS.

dpa: „Deutschlands ältester Medienpreis wird an diesem Donnerstag in Düsseldorf verliehen. Entsprechend großer Bahnhof mit reichlich Prominenz wird dem vergoldeten Rehkitz bereitet.”
BAMBI verschafft der ARD in aller Regel die höchste Quote. Im vorigen Jahr war Wiesbaden Schauplatz der Bambi-Gala, sechs Millionen verfolgten sie an den Bildschirmen.

Im Kaufvertrag über die Lieferung und Montage einer Einbauküche war abgesehen von einer Anzahlung außerdem noch vorformuliert worden: „Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen."
Dem Oberlandesgericht Karlsruhe ging in seinem Urteil Az: 9 U 74/11 diese komplette Vorauszahlungspflicht zu weit. Verpflichtet sich der Unternehmer zur Lieferung und Montage einer Einbauküche, die für die Bedürfnisse des Kunden konzipiert wird, liegt nämlich ein Werkvertrag vor. Eine derartige Vorleistungspflicht im Rahmen eines Werkvertrages verstößt nach Ansicht des Gerichts gegen § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB, und ist folglich unwirksam. Die Kunden werden durch diese Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingen unangemessen benachteiligt. Denn nach der gesetzlichen Regelung § 641 BGB ist die Vergütung im Rahmen eines Werkvertrages im Prinzip erst nach Abnahme des Werkes fällig.

So betitelt die neue Ausgabe - 48/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

„Erbost fragt der Feriengast am Strand: 'Ist das Ihr Junge, der da gerade Sand in meinen Picknickkorb schaufelt?' - 'Nein, meiner ist der, der gerade ausprobiert, ob Ihr CD-Player auch unter Wasser Musik abspielt!' ”
Quelle: SUPERillu 47/2012

Victoria Beckham - ergänzend zum Thema von gestern: „In zwei Lebensphasen verstehen uns die Männer nicht: vor der Heirat und nach der Heirat!”
Quelle: Zeitschrift „neue woche”, Ausgabe 46/2012