Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Spaß an der Freud = ohne Hintergedanken.
Helmut Markwort in seinem Tagebuch im FOCUS von morgen 5/2013:
„Der 'Stern' brüstet sich mit einem fragwürdigen Stück Journalismus. Eine Reporterin berichtet über ein Gespräch mit Rainer Brüderle. Der Ort: eine Hotelbar. Die Uhrzeit: etwa Mitternacht. Sie spricht ihn wegen seines fortgeschrittenen Alters an (Anmerkung des Verf. dieser Zeilen: daran stört sich niemand). Er, ein Weinglas in der Hand, albert und flirtet. Als sie vom Oktoberfest redet, blickt er auf ihren Busen und sagt: 'Sie können ein Dirndl auch ausfüllen.'
Die Begegnung ist ein Jahr alt. So lange hat die Reporterin ihre Empörung gespeichert. Moral 1: Journalistinnen sollen sich nicht um Mitternacht zu Politikern an die Bar stellen. Moral 2: Politiker sollen sich von der Bar entfernen, sobald sich ihnen ehrgeizige Reporterinnen nähern.” (Hervorhebung vom Verf.).

Der stolze Vater prahlt beim Kaffee, wie toll sein einjähriger Sohn schon sprechen kann. „Bub, sag' mal Rhinozeros!” Der Kleine kommt zum Tisch gekrabbelt, zieht sich an der Tischkante hoch, schaut skeptisch in die Runde und fragt: ”Zu wem?”.
Quelle: BILD vom 24. Januar.

So betitelt die neue Ausgabe - 05/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Zum Hintergrund
Ein Logistikunternehmen mahnte einen Arbeitnehmer ab, da es bei der Überprüfung einer Reisekostenabrechnung mit dem Routenplaner „Google Maps“ Diskrepanzen feststellte.
Der Betriebsrat verlangte vom Arbeitgeber, die Überprüfung von Reisekostenabrechnungen bis zu einer Einigung oder dem Spruch der Einigungsstelle zu unterlassen. Die technische Kontrolle des Verhaltens von Mitarbeitern sei verboten. „Google Maps“ schaffe einen Überwachungsdruck, außerdem würden persönliche Angaben des Arbeitnehmers mit anderen Daten in Beziehung gesetzt und der Arbeitgeber leite daraus unmittelbare, arbeitsrechtliche Konsequenzen ab.
Die Entscheidung
Das LAG Hamburg entschied mit seinem Beschluss Az. H 6 TaBV 103/11, dass keine Mitbestimmungsrechte verletzt, die Prüfung von Reisekostenabrechnungen mit „Google Maps“ vielmehr zulässig sei.
Nach Auffassung des Gerichts fällt die Verwendung von „Google Maps“ zur Kontrolle von Fahrtkostenabrechnungen eines Beschäftigten nicht unter § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz, BetrVG. “Es handelt sich zwar um eine technische Einrichtung […], es fehlt aber insoweit an einer Bestimmung zur Überwachung und am Unmittelbarkeitserfordernis. Bereits die Datenerhebung betrifft nicht das Sammeln von Verhaltens- oder Leistungsdaten der Arbeitnehmer. Eingegeben wird zwar auch der Wohn- oder Arbeitsort, jedoch sind diese Daten an sich nicht aussagekräftig, um mit ihnen auf ein Verhalten oder eine Leistung zu schließen. Auch die Verarbeitung dieser Daten in ihrer Verknüpfung sagt nichts dergleichen aus, vielmehr ergibt sich eine schlichte Entfernungsangabe zwischen den eingegebenen Orten.“
Anmerkung Nach Auffassung des Gerichts ist "Google Maps" ein technisches Hilfsmittel, um Fakten zu sammeln, die völlig unabhängig von einem Verhalten oder einer Leistung des betroffenen Arbeitnehmers bestehen. Insoweit gleiche "Google Maps" einem Taschenrechner, mit dem etwa Angaben eines Arbeitnehmers zu aufgeschriebenen Stunden nachgerechnet werden, oder Internetanwendungen, wie mit Wikipedia, mit denen Angaben eines Arbeitnehmers zu Maßeinheiten o.ä. überprüft werden können. Auch unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsschutzes und des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung bedürfe es daher nach Auffassung des Gerichts keines betriebsverfassungsrechtlichen Schutzes der Arbeitnehmer bei deren Verwendung. Die Rechtsbeschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.


Hinweise der folgenden Art, finden sich zwar regelmäßig in der Rubrik „Humor”, zeigen aber auch ein in der Forschung bestehendes befragungstechnisches Problem auf.

Der Fall: Eine Umfrage überschreitet längst den Zeitrahmen. Die Frage lautet:

Sagen Sie bitte ehrlich Ihre Meinung zur Lebensmittelknappheit im Rest der Welt.

Grund der Verzögerung:
Die meisten Europäer verstehen nicht klar, was mit „Knappheit ” gemeint ist.
Die Afrikaner wissen nur ungenügend, was „Lebensmittel” sind.
Die Amerikaner fragen, was unter „dem Rest der Welt” zu verstehen ist.
Die Chinesen bitten um zusätzliche Erklärungen zum Begriff „Meinung”.
Und im italienischen Parlament diskutiert man noch über die Definition von „ehrlich”.

Quelle: nach dem neuen Playboy 2/13.

„Mag sein, dass ich in vielen Szenen intellektuell aussehe. Dabei denke ich beim Drehen meist nur daran, was es wohl zum Lunch geben wird.”
So Anthony Hopkins, zitiert in „neue woche” Ausgabe 3/2013.

So betitelt die neue Ausgabe - 04/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Unsere Mandantin IfD Allensbach hat in der Zeit vom 1. bis 13. Dezember repräsentativ ermittelt, welche Vorbilder die Deutschen haben. Besonders interessant ist der Vergleich zwischen der Gruppe der 16- bis 29-Jährigen und der Gruppe der 60-Jährigen und Älteren:

Jeder Befragte durfte unter vorgegebenen Namen drei Personen nennen. Seit 1974 haben an Bedeutung als Vorbilder insbesondere etwas eingebüßt: John F. Kennedy, Konrad Adenauer, Otto von Bismarck und Albert Schweitzer, der bei einer Befragung im Jahre 1974 noch führte. Als besonders bemerkenswert macht der Studienbericht darauf aufmerksam, dass Willy Brandt heute mehr Menschen als Vorbild erscheint als zu seinen Lebzeiten.

Entschieden hat das Landgericht München I in seinem Urteil Az.: 17 HK O 1398/11.
Der Fall
Der Betreiber eines für die Nutzer kostenlosen WLAN-Netzes, das vor allem in Hotels und Gaststätten angeboten wird, wurde von einem Konkurrenten auf Unterlassung verklagt, weil er Identifikationsdaten der Nutzer (Namen, Adresse Geburtsdatum, Adresse des Anschlusses) nicht erhoben und gespeichert hatte. Dies, so meinte der Kläger, sei ein Verstoß gegen § 111 Telekommunikationsgesetz, TKG, und andere Vorschriften aus dem TKG und dem UrhG. Dadurch habe der beklagte Betreiber, so der Kläger weiter, gegen eine Marktverhaltensregelung verstoßen, § 4 Nr. 11 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG.
Die Begründung
Das LG München nimmt an, § 111 TGK gelte nur für solche Betreiber von Telekommunikationsdiensten, die eine Rufnummer oder eine andere Anschlusskennung vergeben. Dazu gehöre der Betreiber eines kostenlosen WLAN-Netzes nicht, denn sie vergäben keine Rufnummer oder Anschlusskennung. Dazu gehöre auch nicht die (dynamische) IP-Adresse, welche bei der WLAN-Nutzung dem Betreiber bekannt wird. Das Gericht wörtlich: „Dynamische IP-Adressen sind Ziffernfolgen und dienen der Adressierung; solche dynamischen IP-Adressen sind aber keine Rufnummern oder andere Anschlusskennungen, weil sie nicht dauerhaft dazu dienen, ein bestimmtes Ziel innerhalb des Netzes zu erreichen.“ § 111 TKG finde daher keine Anwendung.
Auch weitere mögliche Rechtsgrundlagen wie §§ 95, 96, 109, 112, 113 TKG und § 101 Urheberrechtsgesetz, UrhG) führten das Gericht zu keinem anderen Ergebnis.

„Zwei Kumpels: 'Mike, seit wann trägst Du eigentlich High Heels?' 'Seit meine Frau sie im Auto gefunden hat' ”.
Quelle: BILD vom 14. Januar.