Zum Hintergrund
Ein Logistikunternehmen mahnte einen Arbeitnehmer ab, da es bei der Überprüfung einer Reisekostenabrechnung mit dem Routenplaner „Google Maps“ Diskrepanzen feststellte.
Der Betriebsrat verlangte vom Arbeitgeber, die Überprüfung von Reisekostenabrechnungen bis zu einer Einigung oder dem Spruch der Einigungsstelle zu unterlassen. Die technische Kontrolle des Verhaltens von Mitarbeitern sei verboten. „Google Maps“ schaffe einen Überwachungsdruck, außerdem würden persönliche Angaben des Arbeitnehmers mit anderen Daten in Beziehung gesetzt und der Arbeitgeber leite daraus unmittelbare, arbeitsrechtliche Konsequenzen ab.
Die Entscheidung
Das LAG Hamburg entschied mit seinem Beschluss Az. H 6 TaBV 103/11, dass keine Mitbestimmungsrechte verletzt, die Prüfung von Reisekostenabrechnungen mit „Google Maps“ vielmehr zulässig sei.
Nach Auffassung des Gerichts fällt die Verwendung von „Google Maps“ zur Kontrolle von Fahrtkostenabrechnungen eines Beschäftigten nicht unter § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz, BetrVG. “Es handelt sich zwar um eine technische Einrichtung […], es fehlt aber insoweit an einer Bestimmung zur Überwachung und am Unmittelbarkeitserfordernis. Bereits die Datenerhebung betrifft nicht das Sammeln von Verhaltens- oder Leistungsdaten der Arbeitnehmer. Eingegeben wird zwar auch der Wohn- oder Arbeitsort, jedoch sind diese Daten an sich nicht aussagekräftig, um mit ihnen auf ein Verhalten oder eine Leistung zu schließen. Auch die Verarbeitung dieser Daten in ihrer Verknüpfung sagt nichts dergleichen aus, vielmehr ergibt sich eine schlichte Entfernungsangabe zwischen den eingegebenen Orten.“
Anmerkung Nach Auffassung des Gerichts ist "Google Maps" ein technisches Hilfsmittel, um Fakten zu sammeln, die völlig unabhängig von einem Verhalten oder einer Leistung des betroffenen Arbeitnehmers bestehen. Insoweit gleiche "Google Maps" einem Taschenrechner, mit dem etwa Angaben eines Arbeitnehmers zu aufgeschriebenen Stunden nachgerechnet werden, oder Internetanwendungen, wie mit Wikipedia, mit denen Angaben eines Arbeitnehmers zu Maßeinheiten o.ä. überprüft werden können. Auch unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsschutzes und des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung bedürfe es daher nach Auffassung des Gerichts keines betriebsverfassungsrechtlichen Schutzes der Arbeitnehmer bei deren Verwendung. Die Rechtsbeschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.