Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Mit seinem Urteil Az. V ZR 56/12 hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach sich aus dem so genannten „nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis“ in der Regel keine selbstständigen Ansprüche herleiten lassen.
Begründung
Dieses Rechtsinstitut des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses basiert auf dem Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, und ist durch die Rechtsprechung entwickelt und näher ausgestaltet worden. Der Gedanke der gegenseitigen Rücksichtsnahme wirkt hauptsächlich als bloße Schranke der Rechtsausübung, die den Nachbarn zwingt eine bestimmte Nutzung seines Grundstücks zu unterlassen. Nur ganz ausnahmsweise kann der Nachbar auch zu positivem Handeln verpflichtet werden. Dazu muss aber - über die gesetzlichen Regelungen hinausgehend - ein billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen geradezu zwingend geboten sein.
Auf dieser Basis hat der BGH im entschiedenen Fall geurteilt, dass der beklagte Grundstückseigentümer nicht verpflichtet werden kann, die benachbarte Doppelhaushälfte mit Warmwasser zu versorgen. Denn der Kläger ist nicht darauf angewiesen, sein Warmwasser vom Nachbarn zu beziehen. Er kann auch ein eigens Rohrsystem installieren. Ein billiger Ausgleich der widerstreitigen Interessen ist, so der BGH, hier schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger wissentlich ein Doppelhaus ohne eigene Heizung gekauft hat und kein schutzwürdiges Vertrauen in einen unbefristeten Fortbestand der Versorgung durch den Nachbarn hat.

Der Bundesrat könnte heute das vom Bundestag beschlossene Einspruchsgesetz in den Vermittlungsausschuss verweisen. Einzelne Politiker - wie etwa die baden-württembergische Misterin Krebs (Grüne) - haben angekündigt, im Vermittlungsausschuss das Gesetz so zu verschleppen, dass es in dieser Legislaturperiode nicht mehr vom Bundestag behandelt werden könne und frühestens in der neuen Legislaturperiode neu diskutiert werden könne.
Zu diesem Kunstgriff wird es vermutlich nicht kommen. Zeit Online hat im Einklang mit anderen Berichten am 22. 3. 2013 publiziert:
„SPD wird Leistungsschutzrecht nicht aufhalten: Die Länder werden nicht den Vermittlungsausschuss des Bundesrates anrufen. Damit ist die letzte Hoffnung der Gegner dahin, das Leistungsschutzrecht zu verhindern.”
Die SPD hat sich zu dieser Maßnahme schon deshalb entschlossen, weil die SPD- regierten Länder Hamburg und Nordrhein-Westfalen sowie voraussichtlich sogar noch weitere SPD-regierten Länder keinen Verweisungsantrag gestellt hätten.
Das Gesetz wird somit in Kraft treten. Die Verleger werden umgehend besprechen, wie sie sich im Weiteren verhalten werden.

Der Sachverhalt
Eine Mieterin verlangte vom Vermieter, nicht per Video zu überwachen. Der Vermieter hatte im Eingangsbereich seines Mehrfamilienhauses installieren lassen. Der Grund für die Videoüberwachung lag nach Aussage des Vermieters darin, dass in dem Gebäude mehrere Botschafter und deren Mitarbeiter wohnten, deren Sicherheit zu gewährleisten sei.
Die Entscheidung und ihre Begründung
Das AG Schöneberg bejaht in seinem Urteil Az. 19 C 166/12 einen Unterlassungsanspruch der Mieterin, da deren Zustimmung vor Installation der Kameras nicht eingeholt worden sei und der durch die Kameras erzeugte Überwachungsdruck die Persönlichkeitsrechte der Klägerin verletzte. Hierbei ist es nach Ansicht des Gerichts ohne Bedeutung, ob die Videokameras tatsächlich in Betrieb sind oder es sich nur um Attrappen handelt. In beiden Fällen fühle sich, so das Gericht, die Mieterin im privaten Bereich nicht mehr ungestört und unbeobachtet, was für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung ausreiche. Das Sicherheitsbedürfnis der anderen Mieter sah das Gericht als nicht ausschlaggebend an, da die Mieterin bereits seit 1981 im Gebäude wohnte und es daher Aufgabe des Vermieters gewesen sei, so das Gericht weiter, die anderen, neuen Mieter vor Abschluss eines Mietvertrages darauf hinzuweisen, dass ihrem Sicherheitsbedürfnis möglicherweise deshalb nicht nachgekommen werden könne, weil eventuell nicht alle Mieter der Videoüberwachung zustimmen.

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil Az.: VI ZR 93/12 die Entscheidungen des Landgerichts und Oberlandesgerichts Köln aufgehoben und eine Klage des seinerzeit wegen Vergewaltigung angeklagten und später freigesprochenen Wettermoderators abgewiesen, mit der er die Wiedergabe intimer Details aus der Anklageschrift untersagen wollte.
Die Urteilsgründe liegen naturgemäß noch nicht vor. Aus der Pressemitteilung des BGH lässt sich jedoch entnehmen, dass der BGH die Entscheidung dogmatisch mit den „Wegfall der Wiederholungsgefahr“ begründet. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung sei, so der BGH, die Hauptverhandlung noch nicht eröffnet und die Veröffentlichung aufgrund der Stigmatisierungswirkung daher unzulässig gewesen. Nach der später folgenden Verlesung des Protokolls über die haftrichterliche Vernehmung in der öffentlichen Hauptverhandlung sei, so der BGH weiter, die Prozessberichterstattung unter Einbeziehung der beanstandeten Äußerungen aber zulässig gewesen. Eine erneute Veröffentlichung dieses Presseberichts hätte zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) die Persönlichkeitsrechte Kachelmanns verletzt, so dass schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung keine Wiederholungsgefahr mehr bestanden habe.

„Sag mal”, nörgelt sie, „warum gehst du immer auf den Balkon, wenn ich singe?” Er: „Ich möchte, dass die Nachbarn nicht denken, ich würde dich schlagen”.
Quelle: BILD 19. März 2013.

So betitelt die neue Ausgabe - 13/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

„Für einen Mann Ihres Alters ist das völlig normal.” Diese ärztliche Auskunft ist eine Auszeichnung: Alles richtig gemacht, in den letzten 55 Jahren. Kein Sport, zum Beispiel.
Wer Mitfünfziger mit den neuesten Modellen von Kunststoffschienen in die Tennishalle humpeln sieht, der muss sich fragen: Wozu? ... .
Man lernt Städte doch anders kennen, wenn man sich nicht an Kathedralen oder Museen orientiert, sondern an den Abständen zwischen öffentlichen Toiletten (Gibts dafür eine App?).
Quelle: Die Harald-Schmidt-Kolumne, FOCUS 12/2013.

Der Fall
Beim Bewerbungsgespräch für eine Stelle als Rechtsanwaltsfachangestellte in Schwangerschaftsvertretung verschwieg eine Bewerberin zu einem Arbeitsverhältnis auf Zeit ihre Schwangerschaft, obwohl ihr die Schwangerschaft bereits bekannt war. Als sie die Schwangerschaft rund einen Monat später ihrem neuen Arbeitgeber mitteilte, hat dieser den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten.
Die Entscheidung
Das LAG Köln (Az. 6 Sa 641/12) urteilte, dass die Bewerberin nicht über ihre eigene Schwangerschaft aufklären musste.
Begründung:
Aufzuklären wäre diskriminierend und würde gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (Az. 2 AZR 621/01 sowie unter Das Neueste vom 9. Februar 2003). Hierzu kann der Arbeitgeber nunmehr in keinem Fall Auskunft verlangen, und zwar auch dann nicht, wenn die Bewerberin aufgrund ihrer Schwangerschaft einen wesentlichen Teil der geplanten Arbeitszeit nicht zur Verfügung steht.

So betitelt die neue Ausgabe - 12/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Fotos von Arbeitnehmern dürfen nicht ohne deren Zustimmung auf der Homepage des Arbeitgebers veröffentlicht werden. Diese Ansicht vertritt das Arbeitsgericht Frankfurt/M in seinem Urteil 7 Ca 1649/12.
Das Urteil enthält viele interessante Details; so etwa:
1. Aus einer Einwilligung in eine Aufnahme, lässt sich nicht auf eine Einwilligung in eine Veröffentlichung schließen.
2. Ein Arbeitgeber darf sich nicht auf die Rechtsunwirksamkeit seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen.

3. Ein Arbeitsvertrag kann die allgemeinen Grundsätze modifizieren.
4. Zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte kann es ausreichen, wenn das Gesicht und der Name unkenntlich gemacht werden.
Geklagt hatte die Mitarbeiterin einer Bank, die - nach ihrem Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen - verlangte, zwei Gruppenfotos zu löschen, auf denen sie mit abgebildet war, und die ohne ihre Zustimmung in einem Jahresbericht in Papierform und auf der Homepage ihres ehemaligen Arbeitgebers mit Vor- und Zuname veröffentlicht worden waren.