Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil Az.: VI ZR 93/12 die Entscheidungen des Landgerichts und Oberlandesgerichts Köln aufgehoben und eine Klage des seinerzeit wegen Vergewaltigung angeklagten und später freigesprochenen Wettermoderators abgewiesen, mit der er die Wiedergabe intimer Details aus der Anklageschrift untersagen wollte.
Die Urteilsgründe liegen naturgemäß noch nicht vor. Aus der Pressemitteilung des BGH lässt sich jedoch entnehmen, dass der BGH die Entscheidung dogmatisch mit den „Wegfall der Wiederholungsgefahr“ begründet. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung sei, so der BGH, die Hauptverhandlung noch nicht eröffnet und die Veröffentlichung aufgrund der Stigmatisierungswirkung daher unzulässig gewesen. Nach der später folgenden Verlesung des Protokolls über die haftrichterliche Vernehmung in der öffentlichen Hauptverhandlung sei, so der BGH weiter, die Prozessberichterstattung unter Einbeziehung der beanstandeten Äußerungen aber zulässig gewesen. Eine erneute Veröffentlichung dieses Presseberichts hätte zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) die Persönlichkeitsrechte Kachelmanns verletzt, so dass schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung keine Wiederholungsgefahr mehr bestanden habe.