Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Das OLG Köln (Az: 6 W 17/13) befasst sich mit dem Verkehrsverständnis des angesprochenen Verkehrs zur Beschreibung einer Flussreise (mit An-und Abreise zum Übernachtungsort, Einschiffung nachmittags am Anreisetag, Ausschiffung am Morgen des Abreisetags) als „7-Tage-Reise“.
Hiergegen wandte sich die Wettbewerbszentrale, da sie meinte, es läge eine Irreführung i.S.d. §§ 3, 5, 8 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, vor.
Das OLG Köln verneinte dies, da

„der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher bei dem Angebot einer siebentägigen Reise nicht erwartet, dass diese tatsächlich sieben Tage (entsprechend 7 x 24 Stunden) dauert.“

Zur Begründung führte der Senat an, dass es bei Reisen üblich sei, dass sowohl der Anreise- als auch der Abreisetag als Reisetage mitgezählt werden, anders als etwa bei Busreisen, so dass von einer siebentägigen (Fluss-)Reise bereits dann gesprochen werden könne, wenn diese sechs Übernachtungen umfasse.
Anmerkung
Aufgrund welcher Überlegungen das Gericht zu diesen Erkenntnissen gelangt, ist nicht ersichtlich. Zur Problematik der Verkehrsauffassung siehe bitte Suchfunktion; „Verkehrsauffassung”.

„Ein wahnsinnig schickes Kleid hast du an.” - „Ja. Es ist das Beste und Schönste, was ich seit Jahren finden konnte. Ich nenne es: 'der vorletzte Schrei.' ” -- „Der vorletzte?” -- „Den letzten wird mein Mann ausstoßen, wenn er die Rechnung sieht!”.
Quelle: SUPERillu Ausgabe 18/2013

„Uli Hoeneß, als temperementvoller Redner und Mahner oft angefragt, spendete immer, was ihm Veranstalter zahlten. Deshalb war ich [Herausgeber des FOCUS Helmut Markwort, Freund von Uli Hoeneß] geschockt, als ich von seinem Doppelleben erfuhr. Als mich Jörg Quoos, der Chefredakteur von FOCUS, über die Hinweise auf unversteuerte Einnahmen in der Schweiz informierte, wollte ich die Geschichte nicht glauben. Ich hielt sie für eine jener Falschmeldungen, die Redaktionen manchmal angeboten werden. Aber leider bestätigten sich die Recherchen. Als Freund war ich betrübt, als Journalist konnte ich nur professionell empfehlen: 'Geht fair mit ihm um. Lasst ihn zu Wort kommen.' ”
Quelle: Markwort in dem morgen, Montag, erscheinenden FOCUS 18/2013.
Anmerkung Helmut Markwort erwähnt: „Ich halte es für richtig, mich nur in diesem Tagebuch zu äußern und in der Stammtisch-Sendung, die ich sonntags im Bayerischen Fernsehen moderiere.”

„Sein berühmter Name wird ihm nicht helfen. Im Gegenteil. Uli Hoeneß erlebt den Nachteil des Bekanntseins. Mehr als 47.000 Selbstanzeiger seit 2010 sind, wie das Gesetz es verspricht, unbekannt geblieben. Uli Hoeneß steht am Pranger und muss abenteuerliche Verdächtigungen und Spekulationen über sein Vermögen lesen.”
Quelle: Helmut Markwort in seinem am Montag im FOCUS 18/2013 erscheinenden Tagebuch.

Der Verband der Bayerischen Brauereien klagte gegen einen niederländischen Getränkekonzern, der sein Bier als "Bayerisches Bier" bzw. "Bavarian Beer" bezeichnete und markenrechtlich abgesichert hatte. Der Verband hatte zuvor allerdings die Bezeichnung "Bayerisches Bier" - verkürzt dargestellt - als geographische Herkunftsangabe nach Az.: 29 U 5084/03). Der Verkehr werde:

  • als "Bayerisches Bier" bzw. "Bavarian Beer" gekennzeichnetes Bier als aus Bayern stammend wahrnehmen.
  • so gekennzeichnetes Bier nicht nur als Bezeichnung für Bier ansehen, das nach dem Reinheitsgebot von 1516 gebraut wurde. Das Reinheitsgebot gelte seit rund einem Jahrhundert in Deutschland, sei mithin kein Bayerisches Reinheitsgebot.
Der Senat stellte auf sein "Erfahrungswissen" im Zusammenhang mit "Bier" ab, um die Verkehrsauffassung knapp festzustellen. Im Hinblick auf den Einwand gegen die Eintragung der geographischen Herkunftsangabe an sich verwies der Senat auf ältere Rechtsprechung des EuGH, aus der hervorginge, dass dieser Angriff fehl geht. Der Senat sah sodann die Voraussetzungen des hier.

OLG Köln, Urteil vom 29.09.2012, Az. 6 U 53/12 (nicht rechtskräftig)

Zum Hintergrund: Die Parteien, beide in Deutschland führende Anbieter von Lakritz- und Fruchtgummi-Produkten, streiten um die Zulässigkeit eines TV-Spots der Beklagten. In einer Fernseh-Werbung zeigt die Beklagte einen prominenten Fernsehmoderator mit zwei Familien in einem Supermarkt und wirbt für ihre Produkte mit der Kopplung der Teilnahme an einem Gewinnspiel („100 ‚Goldbärenbaren‘ im Wert von 5.000,00 €“) an den Kauf von fünf Fruchtgummi-Packungen zu je ca. 1 Euro. Die Klägerin sieht hierin eine unzulässige Kopplung, da auch bei richtlinienkonformer Auslegung des Az. 6 U 53/12, ausführt. Zwar sei ein an den Warenumsatz gekoppeltes Gewinnspiel per se nicht unlauter. „Ein solches Per-se-Verbot ohne Wertungsmöglichkeit, wie es in § 4 Nr. 6 UWG enthalten ist, ist mit der durch die Richtlinie 2005/29/EG gegen unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) bezweckten Vollharmonisierung nicht vereinbar.[…] Im Wege der richtlinienkonformen Auslegung des § 4 Nr. 6 UWG kann sich jedoch ein Verbot daraus ergeben, dass aufgrund der Umstände des Einzelfalles die Kopplung eine unlautere Geschäftspraktik darstellt (BGH GRUR 2011, 532 Tz. 25 – Millionen-Chance II)“. Dies sei bei der beanstandeten Werbung im Ergebnis zu bejahen. Die berufliche Sorgfalt umfasse auch die Pflicht des Werbenden zur Rücksicht auf die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers. Insbesondere dürfe die Rationalität der Nachfrageentscheidung nicht vollständig in den Hintergrund treten. Im vorliegenden Fall müsse aber der strenge Sorgfaltsmaßstab des § 3 Abs. 2 3 UWG angewendet werden. Hierbei sei entgegen dem Wortlaut der Vorschrift ausreichend, dass sich die Werbung auch an Kinder und Jugendliche richte. Unter Berücksichtigung der Höhe des ausgelobten Gewinns sowie der Darstellung der Teilnahmebedingungen würden Kinder und Jugendliche aber in übertriebener Weise angelockt, die Rationalität ihrer Kaufentscheidung trete völlig in den Hintergrund. „Berücksichtigt man schließlich, dass Kinder und Jugendliche die gewünschte Erhöhung der Gewinnchancen durch den Einsatz von jeweils fünf Euro und damit durch Einsatz ihres Taschengeldes zu realisieren in der Lage sind, besteht die Gefahr, dass sie zu einem Kauf über Bedarf veranlasst werden. Somit ist Werbung auch geeignet, das wirtschaftliche Verhalten eines durchschnittlichen Minderjährigen wesentlich zu beeinflussen.“

Das BAG bestätigt mit seinem Urteil (9 AZR 430/11) den Grundsatz, dass an gesetzlichen Feiertagen, an denen der Arbeitnehmer ansonsten nach Dienst- oder Schichtplan zur Arbeit verpflichtet wäre, Urlaub unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch gewährt werden kann.

Der Fall:
Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1995 als Arbeiter in der Abteilung Bodenverkehrsdienst im Schichtdienst beschäftigt. Die Dienstpläne der Beklagten verteilen die Arbeitszeit auch auf Sonntage und auf gesetzliche Feiertage. Sofern der Kläger an einem Feiertag dienstplanmäßig eingeteilt ist und dieser Tag in seinen Erholungsurlaub fällt, rechnet die Beklagte diesen als gewährten Urlaubstag ab. Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte gesetzliche Feiertage, an denen er ohne Urlaubsgewährung zur Arbeit verpflichtet wäre, nicht auf seinen Jahresurlaubsanspruch anrechnen dürfe.
Das BAG bestätigte in seiner Entscheidung die Vorinstanzen: Die Erfüllung eines Anspruchs auf Erholungsurlaub setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitnehmer durch sog. Freistellungserklärung des Arbeitgebers zu Erholungszwecken von seiner sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit wird. Dies sei auch an den gesetzlichen Feiertagen möglich und notwendig, an denen der Arbeitnehmer ansonsten zur Arbeit verpflichtet wäre. Ohne die Gewährung von Urlaub müsste der Arbeitnehmer - wie dienstplanmäßig vorgesehen - an diesen Feiertagen arbeiten. Sofern daher an einem gesetzlichen Feiertag Arbeitspflicht besteht, ist er urlaubsrechtlich wie ein Werktag zu behandeln, so die Richter. Wäre eine Anrechnung auf den Urlaub nicht möglich, könnte dem Arbeitnehmer an einem gesetzlichen Feiertag, an dem er zur Arbeit verpflichtet ist, kein Urlaub gewährt werden; er müsste während seines Urlaubs an diesem Tag arbeiten und am Feiertag gegebenenfalls seinen Urlaub unterbrechen, so der konsequente Umkehrschluss des Gerichts. Dies stünde im Widerspruch zu dem Gebot der zusammenhängenden Urlaubsgewährung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG.

Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 17.10.2012, Az. 5 U 166/11(rechtskräftig)

Zum Hintergrund:
Geklagt hatte eine Agentur, welche einer gemeinnützigen Organisation die Idee und nachfolgend das grafische Exposé einer Spendenkampgane unterbreitet hatte. Auf der von der Agentur geschaffenen Grafik waren im Wege einer Collage das Schwarzweiß-Foto eine Menschenmenge mit einer auf das Foto aufgesetzten Abbildung einer roten Notbremse mit Schattenwurf verknüpft. Die Beklagte entschied sich im Ergebnis jedoch gegen eine Beauftragung der Agentur, verwendete für das Plakat seiner Spendenkampagne eine ähnliche Collage einer farbig abgebildeten Menschenmenge mit der Ablichtung eines Jungen im Vordergrund sowie einem mit Schattierung aufgesetzten, roten Feuermelder. Die Agentur sah in der Übernahme ihrer Werbeidee und -konzeption eine Verletzung ihrer Urheberrechte.

Die Entscheidung:
Das Hanseatische OLG Hamburg verneint – wie die Vorinstanz - Ansprüche der Agentur nach §§ Az. 5 U 166/11). Zum einen weist das Gericht darauf hin, dass für die Begründung urheberrechtlichen Schutzes die Form der Gestaltung maßgeblich sei und nicht die bloße Idee. „Sicherlich ist unbestreitbar, dass in dem Bild des Beklagten, der Verletzungsform, sich die Idee und das Thema des älteren Werks wiederfindet. Da die Idee und das Thema eines Werkes aber urheberrechtlich nicht geschützt sind, kann auf diesen Umstand eine Rechtsverletzung im Sinne von § 97 Abs. 1 UrhG nicht gestützt werden.“ Die Umsetzung der aus Sicht des Gerichts überzeugenden Idee sieht das Gericht aber vorliegend als naheliegend an. Zum anderen läge nach Auffassung des Gerichts, Urheberrechtsschutz unterstellt, eine freie Bearbeitung nach § 24 Abs.1 UrhG vor.

„Wer kann mir den Begriff 'Verantwortung' erklären?” wird ein Junge gefragt. Seine Antwort: „An meiner Hose sind alle Knöpfe ab bis auf einen, und der trägt die Verantwortung!”
Quelle: SUPERillu 16/2013.

So betitelt die neue Ausgabe - 17/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.