Der Verband der Bayerischen Brauereien klagte gegen einen niederländischen Getränkekonzern, der sein Bier als "Bayerisches Bier" bzw. "Bavarian Beer" bezeichnete und markenrechtlich abgesichert hatte. Der Verband hatte zuvor allerdings die Bezeichnung "Bayerisches Bier" - verkürzt dargestellt - als geographische Herkunftsangabe nach Az.: 29 U 5084/03). Der Verkehr werde:

  • als "Bayerisches Bier" bzw. "Bavarian Beer" gekennzeichnetes Bier als aus Bayern stammend wahrnehmen.
  • so gekennzeichnetes Bier nicht nur als Bezeichnung für Bier ansehen, das nach dem Reinheitsgebot von 1516 gebraut wurde. Das Reinheitsgebot gelte seit rund einem Jahrhundert in Deutschland, sei mithin kein Bayerisches Reinheitsgebot.
Der Senat stellte auf sein "Erfahrungswissen" im Zusammenhang mit "Bier" ab, um die Verkehrsauffassung knapp festzustellen. Im Hinblick auf den Einwand gegen die Eintragung der geographischen Herkunftsangabe an sich verwies der Senat auf ältere Rechtsprechung des EuGH, aus der hervorginge, dass dieser Angriff fehl geht. Der Senat sah sodann die Voraussetzungen des hier.