Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Die Luftfahrtgesellschaften sind grundsätzlich zu einer Ausgleichszahlung nach der so genannten Az.: C-11/11) hat nun klargestellt, dass eine Flugverspätung auch ohne erheblich verspäteten Start am Abflugort ausgleichspflichtig ist und gab deshalb der Klägerin recht. Bucht der Fluggast einheitlich mehrere Anschlussflüge, kommt es nach der Ansicht des Gerichts nicht auf eine erhebliche Verspätung eines Zubringerfluges an, sondern nur auf die am Endziel.

Entschieden hat der Bundesgerichtshof Az: VI ZB 71/11 im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 233 Zivilprozessordnung, ZPO.
Eine Berufungsfrist war von einem Anwalt irrtümlich gestrichen worden, da eine ansonsten zuverlässige Mitarbeiterin einen Auftrag zur Berufungseinlegung am Telefon missverstanden und dem Anwalt übermittelt hatte, eine Berufung solle nicht eingelegt werden.
Der BGH stellte unmissverständlich klar, dass die relevante Frage zu wichtig sei, als dass der Anwalt entschuldigt sein könne:

„Die … Frage fällt … in den originären Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts, der sich insoweit nur auf eine schriftliche oder ihm selbst erteilte mündliche Weisung der Mandantschaft verlassen und ihm vorgelegte, nicht von der Partei autorisierte Telefonvermerke nicht ungeprüft übernehmen darf.“

Anmerkung: Wir berichten an dieser Stelle immer wieder von Wiedereinsetzungs-und Kanzleiorganisationsthemen, siehe bitte die Suchfunktion links. So ergibt sich bereits eine doch engmaschige Grundlage. Der nun entschiedene Fall zeigt insbesondere, dass die Arbeits- und Kanzleiorganisation in wichtigen Fragen des Mandats nicht delegiert werden darf und Mängel zunächst zu Lasten des Mandanten, schlussendlich zu Lasten des Anwalts gehen. Anwälte, die in Probleme geraten, tun gut daran, sich auf möglichst günstige Fälle zu berufen.

Fall:
Der Kläger hatte bei der beklagten Bank ein Bankschließfach gemietet. Er verwahrte in ihm seit Jahren seine Wertsachen. Seiner Ehefrau hatte er eine Vollmacht eingeräumt und einen Schlüssel für das Schließfach überlassen. Die Vollmacht widerrief der Kläger, weil er sich mit seiner Ehefrau zerstritten hatte, später gegenüber der Bank, den Schlüssel verlangte er jedoch von seiner Ehefrau nicht heraus. Die Bank versäumte es, den Widerruf der Vollmacht in ihrer internen Besucherkartei zu vermerken. So konnte die Ehefrau sich bei der Bank den Zugang zum besonders gesicherten Bereich, in dem die Bankschließfächer sich befinden, verschaffen, und die dort verwahrten Wertsachen ihres Mannes entnehmen. Wegen dieser Schädigung verlangte der Ehemann Schadensersatz von der Bank.
Entscheidung:
Das OLG Düsseldorf (Az. I-24 U 193/11) gab der Klage nicht statt.
Begründung
Die Bank habe zwar schuldhaft ihre Sorgfaltspflichten aus dem Mietvertrag verletzt, indem sie der Ehefrau des Klägers unberechtigt den Zugriff auf das Bankschließfach ermöglichte. Grundsätzlich würde die Bank in einem solchen Fall deshalb auch haften. Aber Achtung: Der Kläger konnte nicht beweisen, was Inhalt des Bankschließfachs war und daher entwendet worden ist. Eine Beweislastumkehr nimmt die Rechtsprechung nur dann an, wenn die Gefahr besteht, dass ein Beweis sonst gänzlich verloren geht.“, urteilte das Gericht. Auch Beweiserleichterungen kämen dem Kläger vorliegend nicht zugute.
Wie freilich der Kläger einen solchen Beweis hätte führen sollen, ließ das Gericht offen. Hinweise darauf, wie gerichtsfest nachgewiesen werden kann, welchen Inhalt das eigene Bankschließfach hatte, finden sich im Urteil nicht.
Anmerkung
Der Schutz des Ehepartners ist lückenhaft. Der Gesetzgeber oder die Rechtsprechung müssten eine andere Regelung finden. Welcher Ehepartner schafft es schon, - gar bei der Eheschließung - Vertrauen zu verweigern. Und später wird eben auf irgendeinem Wege Geld des Ehepartners veruntreut oder Geld weggenommen. Wer aber zeigt seine Frau an? Wer kann alles lückenlos beweisen und erhält wirklich das Geld zurück?

Die Parteien streiten in zweiter Instanz über die Verwechslungsgefahr zwischen zwei Markenbegriffen. Das Landgericht hatte es abgelehnt, eine einstweilige Verfügung zu erlassen. Es meinte, die Ansprüche seien rechtsmissbräuchlich geltend gemacht worden.
Das OLG Frankfurt (Az 6 U 126/12) hatte daher darüber zu entscheiden, ob die Leistungen einer Agentur für die „Vorratsmarkenanmeldung“ in Kombination mit Leistungen verbundener Unternehmen zur Markenverwaltung und -verwertung gegenüber einem namhaften Sportartikelhersteller im konkreten Fall rechtsmissbräuchlich seien, oder nicht.
Das OLG Frankfurt griff auf die Rechtsprechung des BGH (BGH GRUR 2001, 242, 244 - Classe E und BGH GRUR 2009, 782, Tz. 16 - Ivadal) zurück und stellte im konkreten Fall auf Basis der nachstehenden Kriterien einen fehlenden Benutzungswillen fest und nahm an, dass sich eine Behinderungsabsicht aufdränge:

  • Der Markenbestand der von der Antragstellerin angemeldeten, nur zu einem geringen Teil eingetragenen Marken sei zum Geschäftskonzept einer (redlichen) Markenagentur widersprüchlich
  • Es fehle ein regelmäßig übliches, hinter diesen Markenanmeldungen /-eintragungen stehendes Marketingkonzept
  • eine Vermarktung erfolge immer nur „punktuell, ohne Erläuterung oder gar mit einer beigefügten Marketing’idee‘ fast wahllos“ ggü. verschiedenen Unternehmen aus unterschiedlichsten Branchen
  • Die Vermarktung habe keine nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolge erzielt
  • Die Antragstellerin hat Dritte mehrfach aufgrund ähnlicher Sachverhalte abgemahnt
  • Die Verwertung durch ausländische Verwertungsgesellschaften mit einem geringen Haftkapital sei nur dann erklärlich, wenn „die Haftung für Gebühren- oder Schadensersatzforderungen bei unberechtigten Abmahnungen limitiert werden soll“

„Meine besten Einfälle habe ich manchmal um fünf Uhr früh und fast immer ungeplant.”
„Am meisten ärgere ich mich über die schlechte Laune von Professoren, die den schönsten Beruf der Welt haben, aber trotzdem jammern.”
„Wenn ich mehr Zeit hätte, würde ich vermutlich noch mehr arbeiten. ...”
„Wissenschaftler sind Menschen, die der Verpflichtung unterliegen, sich für den Erhalt der Gemeingüter einzusetzen.”
Zeitschrift "Forschung&Lehre" 5/2013

Christian Illen, Cef von Microsoft Deutschland im FOCUS-Fragebogen 18/2013 auf die Frage „Schenken Sie uns eine Lebensweisheit:”:
Zuhören und Demut sind wertvolle Begleiter im Leben.
Herr Illex hat vermutlich beim Golfspielen schmerzlich Demut kennen lernen müssen.

Im Kaufrecht gilt grundsätzlich, dass bei auftretenden Mängeln der Verkäufer nachbessern darf. Ein sofortiger Anspruch auf ein mängelfreies Ersatzexemplar oder auf einen Rücktritt vom Kaufvertrag besteht nicht.
Ein neuer Fall:
Der Käufer eines Wohnmobils, das kurz nach dem Kauf wegen dutzender kleiner Mängel mehrmals in die Werkstatt musste, berief sich darauf, dass eine weitere Nachbesserung nicht zumutbar sei und er deshalb sofort vom Kauf zurücktreten dürfe. Es handele sich hier, so der Käufer, um ein so genanntes „Montagsauto“ bei dem auch zukünftig immer wieder viele neue Mängel auftreten würden.
Das sahen die unteren Instanzen und auch der BGH (VIII ZR 140/12) anders. Bei den Mängeln habe es sich hauptsächlich um kleine Bagatellen gehandelt, urteilten die Gerichte. Eine weitere Nachbesserung sei deshalb zumutbar. Auch hatte der Kläger dem Verkäufer keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Der BGH stellt außerdem klar, dass die Frage, wann bei einem gehäuften Auftreten von Mängeln ein "Montagsauto" vorliegt, bei dem die Nacherfüllung nicht zumutbar ist, der wertenden Betrachtung durch den Tatrichter unterliegt.

„Bringen schwarze Katzen Unglück?” - „Ich würde sagen, das kommt jedenfalls darauf an, ob du ein Mensch oder eine Maus bist.”
Quelle: FreizeitRevue 19/2013

Entschieden hat das OLG Köln, Az.: 6 U 69/12 vom 7.12.2012.
Der Fall
Eine gemeinnützige Organisation, die im Bereich der Versorgung behinderter und älterer Menschen sozialunternehmerisch tätig ist und Hausnotrufdienste anbietet, ließ durch ein Meinungsumfrageinstitut eine Marktbefragung zum Thema „Barrierefrei Reisen – Urlaub im Rollstuhl – Urlaub für Senioren“ durchführen. Am Ende dieser Befragung wurde die Angerufene gefragt, „ob sie von Hilfs- und Wohlfahrtsorganisationen über Assistenzsysteme und Hilfsmittel in der Häuslichkeit telefonisch angesprochen und informiert werden wolle.“ Nach dem Vortrag der Beklagten hatte die Angerufene diese Frage bejaht. Monate später ließ sie durch ein Callcenter die Befragte anrufen, um sie über das Thema Hausnotruf zu informieren. Gegen diesen – zweiten – Anruf klagte ein Verbraucherschutzverband. Er hielt ihn für einen gegen Az. 29 U 2134/95) in einem nahezu identischen Fall entschieden: „In jedem Fall diente bereits das erste Gespräch der Vorbereitung unzulässiger Werbung und war damit selbst wettbewerbswidrig. “
Das jetzige Urteil darf demnach nicht als Abkehr von dieser Rechtsprechung gedeutet werden. Naheliegend ist vielmehr: Das OLG Köln hat sich keine weiteren Gedanken über den ersten Anruf gemacht, weil es sich darauf konzentrierte darzulegen, dass auch eine fernmündlich gegebene Einwilligung in einen Werbeanruf denkbar ist, man sie aber beweisen muss.
Die Markt- und Meinungsforscher können wegen all dieser Gründe aus dem jetzigen Urteil des OLG Köln nicht den Schluss ziehen, zukünftig sei ihnen die Frage nach der Einwilligung für einen Werbeanruf im Rahmen einer Meinungsumfrage oder Marktforschungsuntersuchung gestattet.

So entschieden hat das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau, Az.: 1 Ca 148/11.
Der Fall:
Der Ehemann der Klägerin „postete“ auf seiner Internetseite bei dem sozialen Netzwerk „Facebook“ folgende Eintragungen:

„Hab gerade mein Sparkassen-Schwein auf … [Anm.: sind die Vornamen der Vorstände der Beklagten] …… getauft“ ….. „Naja, irgendwann stehen alle Schweine vor einem Metzger….“

Der Ehemann der Klägerin veröffentlichte auf dieser Seite zudem eine piktographische Fischdarstellung, bei der das Mittelstück des Fisches durch das Sparkassensymbol dargestellt ist. Neben dem Piktogramm befand sich die Anmerkung

„Unser Fisch stinkt vom Kopf“.

Die Facebook-Seite des Ehemannes der Klägerin war für 155 „Freunde“, u.a. auch zahlreiche Mitarbeiter und Kunden der Arbeitgeberin, einsehbar. Unter dem Fischpiktogramm befand sich mit dem Kommentar „gefällt mir“ der Name der Klägerin.
Die Entscheidung:
Die fristlos ausgesprochene Verdachtskündigung musste nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall bereits deshalb scheitern, weil die Beklagte nicht nachweisen konnte, dass die Klägerin den „Gefällt-mir-Button“ selbst gedrückt hat. Die Klägerin hatte einen Verdacht dadurch entkräftet, dass sich auch ihr Ehemann der Facebook-Seite bedienen konnte. Unabhängig davon wäre, so das Arbeitsgericht, auch die im Setzen des „Gefällt-mir-Buttons“ liegende einmalige Pflichtverletzung nicht geeignet gewesen, die fristlose Kündigung des seit 25 Jahren bestehenden Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Für eine hierzu erforderliche negative Prognose dahingehend, dass die Klägerin den Arbeitsvertrag auch zukünftig erneut in gleicher Weise verletzen werde, gab es vorliegend nach Auffassung der Richter keine Anhaltspunkte, denn: die Klägerin hat nach Zugang der Anhörung für die sofortige Löschung des fraglichen Postings auf der Facebook-Seite ihres Ehemannes gesorgt und eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben.