So entschieden hat das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau, Az.: 1 Ca 148/11.
Der Fall:
Der Ehemann der Klägerin „postete“ auf seiner Internetseite bei dem sozialen Netzwerk „Facebook“ folgende Eintragungen:

„Hab gerade mein Sparkassen-Schwein auf … [Anm.: sind die Vornamen der Vorstände der Beklagten] …… getauft“ ….. „Naja, irgendwann stehen alle Schweine vor einem Metzger….“

Der Ehemann der Klägerin veröffentlichte auf dieser Seite zudem eine piktographische Fischdarstellung, bei der das Mittelstück des Fisches durch das Sparkassensymbol dargestellt ist. Neben dem Piktogramm befand sich die Anmerkung

„Unser Fisch stinkt vom Kopf“.

Die Facebook-Seite des Ehemannes der Klägerin war für 155 „Freunde“, u.a. auch zahlreiche Mitarbeiter und Kunden der Arbeitgeberin, einsehbar. Unter dem Fischpiktogramm befand sich mit dem Kommentar „gefällt mir“ der Name der Klägerin.
Die Entscheidung:
Die fristlos ausgesprochene Verdachtskündigung musste nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall bereits deshalb scheitern, weil die Beklagte nicht nachweisen konnte, dass die Klägerin den „Gefällt-mir-Button“ selbst gedrückt hat. Die Klägerin hatte einen Verdacht dadurch entkräftet, dass sich auch ihr Ehemann der Facebook-Seite bedienen konnte. Unabhängig davon wäre, so das Arbeitsgericht, auch die im Setzen des „Gefällt-mir-Buttons“ liegende einmalige Pflichtverletzung nicht geeignet gewesen, die fristlose Kündigung des seit 25 Jahren bestehenden Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Für eine hierzu erforderliche negative Prognose dahingehend, dass die Klägerin den Arbeitsvertrag auch zukünftig erneut in gleicher Weise verletzen werde, gab es vorliegend nach Auffassung der Richter keine Anhaltspunkte, denn: die Klägerin hat nach Zugang der Anhörung für die sofortige Löschung des fraglichen Postings auf der Facebook-Seite ihres Ehemannes gesorgt und eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben.