Die Parteien streiten in zweiter Instanz über die Verwechslungsgefahr zwischen zwei Markenbegriffen. Das Landgericht hatte es abgelehnt, eine einstweilige Verfügung zu erlassen. Es meinte, die Ansprüche seien rechtsmissbräuchlich geltend gemacht worden.
Das OLG Frankfurt (Az 6 U 126/12) hatte daher darüber zu entscheiden, ob die Leistungen einer Agentur für die „Vorratsmarkenanmeldung“ in Kombination mit Leistungen verbundener Unternehmen zur Markenverwaltung und -verwertung gegenüber einem namhaften Sportartikelhersteller im konkreten Fall rechtsmissbräuchlich seien, oder nicht.
Das OLG Frankfurt griff auf die Rechtsprechung des BGH (BGH GRUR 2001, 242, 244 - Classe E und BGH GRUR 2009, 782, Tz. 16 - Ivadal) zurück und stellte im konkreten Fall auf Basis der nachstehenden Kriterien einen fehlenden Benutzungswillen fest und nahm an, dass sich eine Behinderungsabsicht aufdränge:

  • Der Markenbestand der von der Antragstellerin angemeldeten, nur zu einem geringen Teil eingetragenen Marken sei zum Geschäftskonzept einer (redlichen) Markenagentur widersprüchlich
  • Es fehle ein regelmäßig übliches, hinter diesen Markenanmeldungen /-eintragungen stehendes Marketingkonzept
  • eine Vermarktung erfolge immer nur „punktuell, ohne Erläuterung oder gar mit einer beigefügten Marketing’idee‘ fast wahllos“ ggü. verschiedenen Unternehmen aus unterschiedlichsten Branchen
  • Die Vermarktung habe keine nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolge erzielt
  • Die Antragstellerin hat Dritte mehrfach aufgrund ähnlicher Sachverhalte abgemahnt
  • Die Verwertung durch ausländische Verwertungsgesellschaften mit einem geringen Haftkapital sei nur dann erklärlich, wenn „die Haftung für Gebühren- oder Schadensersatzforderungen bei unberechtigten Abmahnungen limitiert werden soll“