Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die neue Ausgabe - 24/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Zum Hintergrund:
Neun bayerische Sportwetten-Vermittler hatten Revision beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig eingelegt. Sie begehrten die Feststellung der Rechtswidrigkeit bereits erledigter behördlicher Verbote der Vermittlung von Sportwetten an private Wettanbieter im EU-Ausland. Vorausgegangen war die Untersagung der Vermittlungstätigkeit durch die Städte München und Nürnberg sowie drei bayerische Landkreise. Gestützt wurden diese Verbote auf das Sportwetten-Monopol, das bis Ende 2007 im Lotteriestaatsvertrag und anschließend im Glücksspielstaatsvertrag alter Fassung geregelt war. In zweiter Instanz waren die Kläger vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erfolgreich, die Untersagungsverfügungen wurden aufgehoben. Dagegen legte die Landesanwaltschaft Bayern Revision ein.
Zwischenzeitlich trat der Glücksspieländerungsstaatsvertrag am 01.07.2012 in Kraft. Die zuständigen Behörden erklärten aufgrund der nun geänderten Rechtslage - insbesondere hinsichtlich des Sportwetten-Konzessionsmodells für private Sportwetten-Veranstalter, aus den angefochtenen Verfügungen nach dem 01.07.2012 keine Rechte mehr herleiten zu wollen. Die Kläger beantragten daraufhin, die Rechtswidrigkeit der erledigten Untersagungen nach altem Recht festzustellen.
Die Entscheidung:
Das BVerwG urteilt, dass es an einem berechtigten Feststellungsinteresse der Kläger fehlt. Ein solches Feststellungsinteresse könne wegen der wesentlichen Änderung der Rechtslage nicht mit einer Wiederholungsgefahr begründet werden, Auch fehle es an einem Rehabilitationsinteresse, da alle staatsanwaltlichen Ermittlungen wegen unerlaubten Glückspiels eingestellt worden seien und den Klägern wegen der Missachtung des umstrittenen Sportwetten-Monopols in der Vergangenheit bei künftigen Verwaltungsverfahren nach neuem Recht keine Nachteile drohten.
„Die Absicht, Staatshaftungsansprüche geltend zu machen, kann ein berechtigtes Feststellungsinteresse in den entschiedenen Verfahren ebenfalls nicht begründen. Eine Staatshaftungsklage wäre jeweils offensichtlich aussichtslos. Im Zeitraum bis zum Herbst 2010 liegt nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung weder ein für die Amtshaftung erforderliches Verschulden der zuständigen Amtswalter noch eine hinreichend qualifizierte Verletzung unionsrechtlicher Bestimmungen vor. Den Amtswaltern ist nicht vorzuwerfen, dass sie sich an der damaligen Rechtsprechung der bayerischen Verwaltungsgerichte orientierten, die die Untersagungen gebilligt hatten. Die unionsrechtlichen Anforderungen an das Sportwettenmonopol waren zumindest bis zu den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. September 2010 und den daran anknüpfenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2010 noch nicht hinreichend geklärt. Für den anschließenden Zeitraum bis zur endgültigen Erledigung der Untersagungen am 30. Juni 2012 fehlt es jedenfalls an der Ursächlichkeit einer etwaigen Rechtswidrigkeit der Verbotsverfügungen für den geltend gemachten Schaden. Bei Ermessensentscheidungen wie den glücksspielrechtlichen Untersagungen ist der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen Rechtsverletzung und Schaden nur zu bejahen, wenn feststeht, dass die Behörde bei fehlerfreier Ermessensausübung eine andere, nicht zum Schaden führende Entscheidung getroffen hätte. Das trifft in den entschiedenen Fällen nicht zu.“ (BVerwG-Pressemitteilung Nr. 27/2013 vom 16. Mai 2013). So hätten die Behörden die unerlaubte Sportwettenvermittlung - unabhängig von der Wirksamkeit und Anwendbarkeit des Monopols - ermessensfehlerfrei untersagen können, um den ordnungsrechtlichen Erlaubnisvorbehalt im Interesse effektiver Gefahrenabwehr durchzusetzen.
Anmerkung:
Auch das BVerwG verneint im Ergebnis indirekt also Schadensersatzansprüche gegen den Staat. So hatte bereits der BGH entschieden (wir haben berichtet).

„Ich krieg bei RTL weniger als beim ZDF, aber ich bin ja auch im Sommerschlussverkauf.”
Anmerkung: So Fernsehmoderator Thomas Gottschalk zu seinem geplanten Comeback bei dem Privatsender RTL.
Quelle: FOCUS „Sprüche” 23/2013

In einer markenrechtlichen Streitigkeit wurde der ehemalige Geschäftsführer einer GmbH auf Auskunft in Anspruch genommen, da die GmbH unter seiner Ägide eine - strittige - Kennzeichenverletzung begangen hatte.
Der Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 82/11) stellte klar, dass allein das Ausscheiden die Auskunftspflicht des Geschäftsführers nicht beendet:

„Eine Begrenzung des Anspruchs tritt lediglich insoweit ein, als der ausgeschiedene Geschäftsführer nur nach seinen Kenntnissen zur Auskunft verpflichtet ist. Dieser Umstand berührt aber nicht den Auskunftsanspruch dem Grunde nach, sondern nur den Umfang der zu erteilenden Auskunft …. Zudem ist die begehrte Auskunft nicht auf das präsente Wissen des Auskunftsverpflichteten beschränkt; ihm sind vielmehr gewisse Nachforschungspflichten auferlegt … . Der ausgeschiedene Geschäftsführer muss sich daher - soweit für die Erteilung der Auskunft erforderlich - um Aufklärung bei der Gesellschaft bemühen, für die er tätig war.“

Anmerkung:
Der ausgeschiedene Geschäftsführer riskiert demnach, dass der Gegner ihm eine unzureichende Ausübung seiner Aufklärungspflicht vorwirft. Der ausgeschiedene Geschäftsführer muss sich somit ernsthaft und zielgerichtet bemühen, will er sich der Auskunftspflicht entledigen.

Ein Hotelbewertungsportal, das negative Nutzerbewertungen zugänglich macht, verwirklicht dadurch nicht den Tatbestand der „Anschwärzung“ (Az. 5 U 63/12). Gewonnen hat unsere Mandantin HolidayCheck AG, das größte deutschsprachige Urlaubsportal.
Mit seinem Berufungsurteil bestätigte das KG ein klageabweisendes Urteil des LG Berlin, über das wir am 21. Mai 2012 berichtet hatten (siehe hier). Die Revision ließ das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung zu. Das Urteil ist wegweisend für alle gewerblichen Internetangebote, die Nutzern ermöglichen, die Waren und Dienstleistungen Dritter zu bewerten.
Auslöser des Rechtsstreits war eine Hotelbewertung, in der sich eine Nutzerin u.a. mangelnde Sauberkeit und Wanzen im Bett beklagte. Nachdem das Hotel die Angaben in der Bewertung als unwahr beanstandet hatte, hatte HolidayCheck sie aus dem Netz genommen. Damit wollte der Hotelier sich jedoch nicht zufrieden geben und forderte Unterlassung.
Die Argumentation des KG ist klar strukturiert: HolidayCheck hat die Tatsachenbehauptungen in der angegriffenen Hotelbewertung nicht selbst aufgestellt und sie sich auch nicht zu eigen gemacht. Aber auch die objektiven Voraussetzungen eines „Verbreitens“ i.S.d. § 4 Nr. 8 UWG werden durch den Portalbetreiber, der lediglich ein Forum für verschiedene Meinungen und Standpunkte der Nutzer schafft, nicht erfüllt. Doch selbst wenn man den Portalbetreiber als Verbreiter ansähe, könnte sie sich auf die Haftungsbeschränkung für Hostprovider nach dem Telemediengesetz beziehen.
Die Quintessenz des Urteils lautet: „Das berechtigte Interesse der [Klägerin] an Schutz vor unwahren geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptungen kann nicht zu einer Verpflichtung der Beklagten führen, jede Bewertung vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung zu untersuchen.

So betitelt die neue Ausgabe - 23/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

„Im Sauna-Ruheraum klingelt ein Handy. Ein Mann geht ran: 'Ja!' Kleine Pause. Er hört zu. Dann er: 'Ja, Schatz, kauf dir ruhig die Halskette, du musst dir auch mal was gönnen. 12.000 sind völlig in Ordnung! Wieder Pause, er hört erneut zu: 'Na ja, Schatz, 24.000 Euro für einen Pelzmantel ist viel, aber warum nicht, wenn er dir so gefällt.' Wieder Pause, er hört wieder und holt tief Luft: '80.000 Euro für eine chinesische Vase? Das ist echt happig, aber ich habe genug verdient im letzten Jahr. Wir können uns das leisten. Einverstanden.' Der Mann legt das Handy wieder weg und fragt in die Runde: Weiß jemand, wem das Handy hier gehört?' ”
Quelle: neuer Playboy (06/2013)

„Der Sohn fragt seinen Vater: 'Darf ich auf die Party?' Der Vater: 'Ja, aber um zehn wieder zu Hause.' Sohn: 'Okay. Soll ich Brötchen mitbringen?' ”
Quelle: erneut neuer Playboy 06/2013.

„Sohn zu seinem Vater: 'Weißt du, welche Eisenbahn die größte Verspätung hat?' Der Vater zieht neugierig die Augenbrauen hoch: 'Keine Ahnung!' - 'Die, die du mir zum Geburtstag versprochen hast.' ”
Quelle: FreizeitRevue 22/1013

„Ein stadtbekannter Gauner steht wegen Betruges vor Gericht. Selbstverständlich nimmt er sich den besten und teuersten Strafverteidiger - und wird tatsächlich freigesprochen. Die Honorarrechnung ist allerdings auch gepfeffert. Im Antwortschreiben des Gauners an seinen Verteidiger heißt es: „Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, mit Ihrer Honorarrechnung übertreiben Sie doch ein wenig. Sie haben wohl vergessen, daß ich der Gauner bin und nicht Sie ...“