Ein Hotelbewertungsportal, das negative Nutzerbewertungen zugänglich macht, verwirklicht dadurch nicht den Tatbestand der „Anschwärzung“ (Az. 5 U 63/12). Gewonnen hat unsere Mandantin HolidayCheck AG, das größte deutschsprachige Urlaubsportal.
Mit seinem Berufungsurteil bestätigte das KG ein klageabweisendes Urteil des LG Berlin, über das wir am 21. Mai 2012 berichtet hatten (siehe hier). Die Revision ließ das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung zu. Das Urteil ist wegweisend für alle gewerblichen Internetangebote, die Nutzern ermöglichen, die Waren und Dienstleistungen Dritter zu bewerten.
Auslöser des Rechtsstreits war eine Hotelbewertung, in der sich eine Nutzerin u.a. mangelnde Sauberkeit und Wanzen im Bett beklagte. Nachdem das Hotel die Angaben in der Bewertung als unwahr beanstandet hatte, hatte HolidayCheck sie aus dem Netz genommen. Damit wollte der Hotelier sich jedoch nicht zufrieden geben und forderte Unterlassung.
Die Argumentation des KG ist klar strukturiert: HolidayCheck hat die Tatsachenbehauptungen in der angegriffenen Hotelbewertung nicht selbst aufgestellt und sie sich auch nicht zu eigen gemacht. Aber auch die objektiven Voraussetzungen eines „Verbreitens“ i.S.d. § 4 Nr. 8 UWG werden durch den Portalbetreiber, der lediglich ein Forum für verschiedene Meinungen und Standpunkte der Nutzer schafft, nicht erfüllt. Doch selbst wenn man den Portalbetreiber als Verbreiter ansähe, könnte sie sich auf die Haftungsbeschränkung für Hostprovider nach dem Telemediengesetz beziehen.
Die Quintessenz des Urteils lautet: „Das berechtigte Interesse der [Klägerin] an Schutz vor unwahren geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptungen kann nicht zu einer Verpflichtung der Beklagten führen, jede Bewertung vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung zu untersuchen.