Zum Hintergrund:
Neun bayerische Sportwetten-Vermittler hatten Revision beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig eingelegt. Sie begehrten die Feststellung der Rechtswidrigkeit bereits erledigter behördlicher Verbote der Vermittlung von Sportwetten an private Wettanbieter im EU-Ausland. Vorausgegangen war die Untersagung der Vermittlungstätigkeit durch die Städte München und Nürnberg sowie drei bayerische Landkreise. Gestützt wurden diese Verbote auf das Sportwetten-Monopol, das bis Ende 2007 im Lotteriestaatsvertrag und anschließend im Glücksspielstaatsvertrag alter Fassung geregelt war. In zweiter Instanz waren die Kläger vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erfolgreich, die Untersagungsverfügungen wurden aufgehoben. Dagegen legte die Landesanwaltschaft Bayern Revision ein.
Zwischenzeitlich trat der Glücksspieländerungsstaatsvertrag am 01.07.2012 in Kraft. Die zuständigen Behörden erklärten aufgrund der nun geänderten Rechtslage - insbesondere hinsichtlich des Sportwetten-Konzessionsmodells für private Sportwetten-Veranstalter, aus den angefochtenen Verfügungen nach dem 01.07.2012 keine Rechte mehr herleiten zu wollen. Die Kläger beantragten daraufhin, die Rechtswidrigkeit der erledigten Untersagungen nach altem Recht festzustellen.
Die Entscheidung:
Das BVerwG urteilt, dass es an einem berechtigten Feststellungsinteresse der Kläger fehlt. Ein solches Feststellungsinteresse könne wegen der wesentlichen Änderung der Rechtslage nicht mit einer Wiederholungsgefahr begründet werden, Auch fehle es an einem Rehabilitationsinteresse, da alle staatsanwaltlichen Ermittlungen wegen unerlaubten Glückspiels eingestellt worden seien und den Klägern wegen der Missachtung des umstrittenen Sportwetten-Monopols in der Vergangenheit bei künftigen Verwaltungsverfahren nach neuem Recht keine Nachteile drohten.
„Die Absicht, Staatshaftungsansprüche geltend zu machen, kann ein berechtigtes Feststellungsinteresse in den entschiedenen Verfahren ebenfalls nicht begründen. Eine Staatshaftungsklage wäre jeweils offensichtlich aussichtslos. Im Zeitraum bis zum Herbst 2010 liegt nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung weder ein für die Amtshaftung erforderliches Verschulden der zuständigen Amtswalter noch eine hinreichend qualifizierte Verletzung unionsrechtlicher Bestimmungen vor. Den Amtswaltern ist nicht vorzuwerfen, dass sie sich an der damaligen Rechtsprechung der bayerischen Verwaltungsgerichte orientierten, die die Untersagungen gebilligt hatten. Die unionsrechtlichen Anforderungen an das Sportwettenmonopol waren zumindest bis zu den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. September 2010 und den daran anknüpfenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2010 noch nicht hinreichend geklärt. Für den anschließenden Zeitraum bis zur endgültigen Erledigung der Untersagungen am 30. Juni 2012 fehlt es jedenfalls an der Ursächlichkeit einer etwaigen Rechtswidrigkeit der Verbotsverfügungen für den geltend gemachten Schaden. Bei Ermessensentscheidungen wie den glücksspielrechtlichen Untersagungen ist der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen Rechtsverletzung und Schaden nur zu bejahen, wenn feststeht, dass die Behörde bei fehlerfreier Ermessensausübung eine andere, nicht zum Schaden führende Entscheidung getroffen hätte. Das trifft in den entschiedenen Fällen nicht zu.“ (BVerwG-Pressemitteilung Nr. 27/2013 vom 16. Mai 2013). So hätten die Behörden die unerlaubte Sportwettenvermittlung - unabhängig von der Wirksamkeit und Anwendbarkeit des Monopols - ermessensfehlerfrei untersagen können, um den ordnungsrechtlichen Erlaubnisvorbehalt im Interesse effektiver Gefahrenabwehr durchzusetzen.
Anmerkung:
Auch das BVerwG verneint im Ergebnis indirekt also Schadensersatzansprüche gegen den Staat. So hatte bereits der BGH entschieden (wir haben berichtet).