Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die neue Ausgabe - 26/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Nachdem plötzlich Hydrauliköl an der Verschlusskappe des Hauptfahrwerks eines Airbus A 319 ausgetreten war, verspätete sich der Abflug der Fluggäste um 11 Stunden. Dennoch wollte die Luftfahrtgesellschaft den Passagieren keinerlei Ausgleichszahlung bezahlen und berief sich einfach auf ein außergewöhnliches Ereignis. Schließlich sei die Maschine ordnungsgemäß gewartet worden und der Defekt nicht vorhersehbar gewesen. Allein die behauptete ordnungsgemäße Wartung und Instandsetzung des Flugzeugs im Hinblick auf den eingetretenen technischen Defekt sind jedoch nach Ansicht des Landgerichts Stuttgart, Az: 13 S 227/10, keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der VO EG Nr. 261/2004. Denn der Eintritt eines solchen Defekts ist, so das Gericht, Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens. Normal auch deshalb, weil die beklagte Fluggesellschaft nicht nachweisen konnte, dass unvermeidbare außergewöhnliche Umstände tatsächlich vorgelegen haben. Das Gericht hat deshalb den beiden klagenden Passagieren jeweils einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 € zugesprochen.

Der Sachverhalt
Die Beklagte kündigte das Geschäftsverhältnis zu ihrem Handelsvertreter (= Kläger) ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende. Kurze Zeit nach Ausspruch der Kündigung versandte die Beklagte an Angestellte und andere Handelsvertreter eine Email, worin sie massive – aber gleichwohl nur vage – Vorwürfe gegen den Kläger erhob (unzuverlässig, nicht kooperativ, verschuldet). Sie teilte mit, dass sie sich deshalb zu einer Kündigung „mit sofortiger Wirkung“ gezwungen gesehen habe. Der Kläger verlangte daraufhin Unterlassung der rufschädigenden Äußerungen.
Die Entscheidungsgründe
Das OLG Köln (Az. 6 U 127/12) bejaht – wie schon das LG Köln – einen Wettbewerbsverstoß nach Az. I ZR 147/09), wonach pauschale, hinsichtlich konkreter Missstände ganz im Vagen bleibende Herabsetzungen eine konkrete Beeinträchtigung nicht zu rechtfertigen vermögen. Mit der gleichen Begründung bejaht das OLG zudem eine Kreditgefährdung nach § 824 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB.

Der Sachverhalt
Wer hat es noch nicht schmerzlich erlebt?
Der Fall
Während der vierten oder fünften Lehrstunde stolperte ein Tennisschüler beim Zurücklaufen vom Netz über einen Tennisball, welcher sich zusammen mit anderen Bällen in unmittelbarer Nähe zu ihm auf dem Boden befand. Grund für das Zurücklaufen des Tennisschülers war ein hoch gespielter Ball (so genannter Lop) des Tennislehrers, den der Schüler zu erreichen versuchte. Der Tennisschüler erlitt durch den Sturz eine schwere Knieverletzung und verlangte vom Tennislehrer Schadensersatz.
Die Entscheidungsgründe
Das OLG Bremen (Az. 1 U 13/12, Urt. v. 13.03.2013) bejahte einen Schadensersatzanspruch gegen den Tennislehrer, da dieser seine Sorgfaltspflichten aus dem Trainingsvertrag, so das Gericht, verletzt habe. Zu den Pflichten des Tennislehrers gehöre auch, sicherzustellen, dass sich bei Übungen am Netz im Bewegungsradius und den Laufwegen des Schülers keine Bälle am Boden befinden. Dies könne etwa dadurch geschehen, dass der Tennisschüler vor einer Übung aufgefordert wird, die Bälle im Gefahrenbereich zu entfernen, oder der Tennislehrer eine Warnung („Stopp Ball“) ausspricht.
Allerdings nahm das Gericht auch ein Mitverschulden des Tennisschülers zu einem Drittel an. Selbst von einem Anfänger sei in gewissem Maße zu erwarten, dass er auch ohne Aufforderung durch den Tennislehrer auf dem Boden liegende Bälle entfernt, wenn er diese wahrnimmt.

Nach Auffassung des LG Duisburg, Urteil Az. 7 S 51/12, ist ein Rechtsanwalt nach Treu und Glauben ausnahmsweise verpflichtet, seinen Mandanten - selbst entgegen einer für den Anwalt günstigeren Gebührenvereinbarung - ungefragt über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung aufzuklären, wenn die Kosten der außergerichtlichen Vertretung in einem krassen Missverhältnis zu dem erreichbaren wirtschaftlichen Vorteil für den Mandanten stehen. In der Sache ging es um eine außergerichtliche Vertretung in einer urheberrechtlichen Angelegenheit: Bestenfalls hätte der Rechtsanwalt für die Beklagte nach einer urheberrechtlichen Abmahnung den Erlass der Schadensersatzforderung in Höhe von EUR 750,- erreichen können. Diesem wirtschaftlichen Vorteil gegenüber stand jedoch eine Honorarforderung in Höhe von rund 2.600,- EUR.

Georg Ringswandl, Kabarettist und Liedermacher, auf die Frage:

FOCUS: „Was gefällt Ihnen an sich besonders?”
„Eigentlich nichts. Aber was soll ich tun? Ich richte es mir mit mir so gut ein, dass es einigermaßen auszuhalten ist.”

Und, FOCUS: „Mehr Glanz heißt Ihre neue CD. Wem würden Sie gerne eine gute Portion Glanz verleihen?”
„Meinem Arbeitszimmer. Da sieht's aus wie nach einem Erdbeben der Stärke neun.”

Quelle: Der FOCUS von Morgen, Montag, Ausgabe 2013

Im Gerichtssaal: Der Vorsitzende zum Angeklagten: „Sie haben das letzte Wort!“ Der Angeklagte darauf: „Hohes Gericht, meine Damen und Herren, ich bitte das indiskutable Plädoyer des Herrn Verteidigers strafmildernd für mich zu berücksichtigen.“

So betitelt die neue Ausgabe - 25/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Fall:
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hausgrundstücks, das an einen Spielplatz grenzt. Sie wendet sich gegen die Benutzung einer 30 m langen Seilbahn. Kinder, die die Seilbahn benutzen, rutschen auf einem Tellersitz von einem Ende zum anderen, wobei der Seilbahnbahnwagen an den Enden des Seils gegen eine Feder schlägt. Die Klägerin fühlt sich von den Summgeräuschen der Laufkatze sowie den Knallgeräuschen an der Anschlagstelle erheblich beeinträchtigt.
Das Urteil:
Das Oberverwaltungsgericht Koblenz (Az.: 8 A 10301/12.OVG) hat die Unterlassungsklage unter Hinweis auf das erst kürzlich geänderte Bundesimmissionsschutzgesetz abgewiesen. Denn, so das Gericht: Die Nutzung der Seilbahn auf dem benachbarten Kinderspielplatz stellt für die Klägerin schon deshalb keine schädlichen Umwelteinwirkung dar, weil sie nach § 22 Abs. 1a Bundes-Immissionsschutzgesetz, BImSchG, zur Duldung der hierdurch entstehenden Lärmbeeinträchtigung verpflichtet ist. Nach dieser Vorschrift sind nämlich Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Insbesondere dürfen bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
Bezeichnend für das gesamte Recht ist, dass das Gericht in den Urteilsgründen hervorhebt: Nach dieser Regelung steht Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft. Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar. Einen atypischen Sonderfall konnte das Gericht nicht erkennen.

Der Fall
Die Klägerin, als Bürokauffrau für mehrere Niederlassungen im Betrieb der Beklagten angestellt, war von März bis Mai arbeitsunfähig erkrankt. Zusätzlich zu dem ihr gezahlten Arbeitsentgelt war ihr ein Dienst-Fahrzeug, auch zur privaten Nutzung, überlassen worden. Kurz nachdem die Klägerin krank geworden war, verlangte die Beklagte die Herausgabe des Dienst-Fahrzeugs. Die Klägerin schickte daraufhin einen Boten in die Niederlassung der Beklagten, der das Dienst-Fahrzeug samt Zubehör an eine Mitarbeiterin der Beklagten übergeben wollte. Diese verweigerte die Annahme.
Die Entscheidung
Der von der Beklagten widerklagend geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz wegen Nicht-Herausgabe der Schlüssel des Dienst-Fahrzeugs wurde vom LArbG Berlin-Brandenburg (Az. 10 Sa 1809/12) abgelehnt. Zwar stand der Beklagten grundsätzlich ein Herausgabeanspruch, resultierend aus ihrer Eigentümerstellung gegen die Klägerin zu, hierzu führten die Richter aus: „Da es sich bei der Privatnutzung um einen geldwerten Vergütungsanspruch handelt, setzt auch der Besitzanspruch einen Vergütungsanspruch voraus. Dieser endet nach Ablauf der Entgeltfortzahlungspflicht, so dass dann auch der Besitzanspruch – zumindest vorübergehend – ruht und die Klägerin deshalb das Fahrzeug und die Schlüssel herauszugeben hat.“
Allerdings habe die Mitarbeiterin die Sache dort herauszugeben, wo sich die Sache befindet. Vorliegend hätte die Beklagte das Dienst-Fahrzeug demnach bei der Klägerin abholen müssen, nachdem ihre Mitarbeiterin die Annahme verweigerte. Schadensersatz könne die Beklagte insofern nicht verlangen.