Nach Auffassung des LG Duisburg, Urteil Az. 7 S 51/12, ist ein Rechtsanwalt nach Treu und Glauben ausnahmsweise verpflichtet, seinen Mandanten - selbst entgegen einer für den Anwalt günstigeren Gebührenvereinbarung - ungefragt über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung aufzuklären, wenn die Kosten der außergerichtlichen Vertretung in einem krassen Missverhältnis zu dem erreichbaren wirtschaftlichen Vorteil für den Mandanten stehen. In der Sache ging es um eine außergerichtliche Vertretung in einer urheberrechtlichen Angelegenheit: Bestenfalls hätte der Rechtsanwalt für die Beklagte nach einer urheberrechtlichen Abmahnung den Erlass der Schadensersatzforderung in Höhe von EUR 750,- erreichen können. Diesem wirtschaftlichen Vorteil gegenüber stand jedoch eine Honorarforderung in Höhe von rund 2.600,- EUR.