Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Türkischstämmige Migranten sind grundsätzlich offener als andere Zuwanderer für Neues. Sie besitzen ein stärkeres Markenbewusstsein. Sie nutzen deutlich häufiger Smartphones als die einheimischen oder russischstämmigen Verbraucher.
Quelle: Context Vertraulicher Nachrichtendienst zu Fragen der Markttforschung und Gesellschaftsanalyse Ausgabe 14/13 mit einem Bericht über eine Studie der Konsum- und Absatzforschung.

Entschieden wurde, ob ein Geschäftsführer persönlich als Störer für eine Markenverletzung haftet, wenn er weder an der Gestaltung noch an der Umsetzung der beanstandeten Handlung beteiligt gewesen ist und erst aufgrund einer Abmahnung Kenntnis von einer Rechtswidrigkeit erhalten hat.
Mit anderen Worten:
Haften Geschäftsführer auch dann, wenn sie nicht in das operative Tagesgeschäft eingebunden gewesen sind, sei es faktisch, oder aufgrund eines Geschäftsverteilungsplans? Sind Organisationspflichten verletzt, wenn der Geschäftsführer auf die zuständigen Personen, langjährige Mitarbeiter, vertraute, diesen zudem die Anweisung erteilt hatte, sich an einen benannten Rechtsbeistand zu wenden, sofern rechtliche Zweifelsfragen aufkämen?
Das OLG Hamburg (Az.: 3 U 136/11) verneinte eine Haftung der in Anspruch genommen Geschäftsführer.
Es knüpfte an die Haftungszuweisung gem. § 31 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB an, die ohne weiteres für handelnde Geschäftsführer gelte.
Läge aber keine eigene Handlung des Geschäftsführers vor, so komme nur eine Störerhaftung in Betracht. Diese setze jedoch voraus, dass der Geschäftsführer von der rechtsverletzenden Handlung Kenntnis und die Möglichkeit hatte, die rechtsverletzende Handlung zu verhindern. Ob diese Kenntnis und Verhinderungsmöglichkeit vorliege sei zu klärende Tat- nicht Rechtsfrage. Die eidesstattliche Versicherung des konkret betroffenen Geschäftsführers zum o.g. Sachverhalt wurde als einerseits plausibel eingestuft, andererseits ging es selbst nach dem gegnerischen Vortrag nur um eben diesen einen Sachverhalt, nicht etwa um ein generell zu beanstandendes Geschäftsmodell.
Anmerkungen
1. Ebenso scheide ein Organisationsverschulden des zuständigen Geschäftsführers aus, da aus der erteilten Weisung nicht abgeleitet werden könne, etwaige Verletzungshandlungen seien von ihm billigend in Kauf genommen worden.
Da keine Anhaltspunkte für ein zu beanstandendes Geschäftsmodell vorlägen habe sich die Verantwortlichkeit des betroffenen Geschäftsführers bzgl. seines Geschäftsbereichs nicht ausgeweitet, so dass auch keine drittbezogene (Garanten-)Schadensabwendungspflicht vorliege.
2. Unbeachtlich seien ferner Verteidigungsverhalten im Prozess, die mittlerweile nicht mehr als tauglicher Anknüpfungspunkt für die Annahme einer Erstbegehungsgefahr anzusehen seien, zumal die GmbH selbst eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben habe.
3. Auch die weiteren Geschäftsführer hafteten nicht, so das OLG, da bei einem arbeitsteiligen Vorgehen der Geschäftsleitung nur solche Organe haften, in deren Kompetenzbereich die angegriffene Maßnahme fällt. Da auch der zuständige Geschäftsführer jedoch konkret keine Kenntnis gehabt hat, käme eine Anwendung des § 166 BGB analog nicht in Betracht.
4. Unbeachtlich sei ferner, dass die weiteren Geschäftsführer sich zumeist im Ausland befänden. Jedenfalls gab es vorliegend einen - auch zuständigen - Geschäftsführer, so dass der Einwand, die anderen Geschäftsführer versuchten sich ihrer Verantwortung zu entziehen und hierdurch wissentlich und willentlich eine geeignete Grundlage für Schutzrechtsverletzungen schaffen nicht zuträfe.
5. Das Urteil des OLG erscheint insbesondere auch als hilfreich, um die sich stellenden Fragen der Verantwortlichkeit der Geschäftsführer für das Handeln der GmbH auch in zukünftigen Fällen zu beantworten.
6. Es geht zudem mit einem bemerkenswerten Realismus an die Falllösung. Diese stellt ein Gegengewicht zur manchmal ausufernden Verantwortungszuschreibungen dar.
7. Als Essenz verbleibt die Einsicht: In einer modernen Arbeitswelt sind Verletzungshandlungen einer GmbH nicht stets auf ein rechtlich zu missbilligendes Versagen der Geschäftsführung zurückzuführen.

Der BGH (VII ZB 43/12) vertiefte seine Rechtsprechung zur – angeblichen – Unleserlichkeit einer Unterschrift eines Anwalts. Wir berichteten zuletzt am 17. Juli 2012 sowie in unseren Beiträgen vom 16. Februar 2009, 23. Mai 2008 und vom 10. Dezember 2010).
Erneut ging es um Unterschriften in Schriftsätzen gem. NJW 1998, 1853), wenn glaubhaft vorgetragen sei, dass die Gerichte den beanstandeten Schriftzug so oder geringfügig abweichend bis dahin allgemein als „Unterschrift” nicht beanstandet hätten.

„Ein Mann kommt ins Reisebüro: 'Ich möchte gerne eine Kreuzfahrt für mich und meine Frau buchen.' 'Aber gern, haben Sie besondere Wünsche? Etwa getrennte Betten oder getrennte Kabinen?' ---- 'Am besten getrennte Schiffe.”
Quelle: FreizeitRevue Ausgabe 30/2019

So betitelt die neue Ausgabe - 30/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Wer vom Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt erhält, der auch privat genutzt werden darf, muss diesen geldwerten Vorteil versteuern: Nach §§ Az.: VI R 31/10) entfallen. Maßgeblich ist nach der neuen Rechtsprechung allein, ob laut Arbeitsvertrag der Wagen zur privaten Nutzung überlassen wird. Denn allein die gewährte Möglichkeit, den Dienstwagen auch privat nutzen zu dürfen, führt nach der Ansicht des Gerichts beim Arbeitnehmer bereits zu einem Vorteil, der als Lohn zu versteuern ist. Dieser Vorteil fließt dem Arbeitnehmer schon mit der Überlassung des Autos zu. Deshalb ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich privat nutzt.

So betitelt die neue Ausgabe - 29/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Sachverhalt
Das OLG Karlsruhe hatte zu beurteilen, unter welchen Voraussetzungen ein grobes Foulspiel im Fußball die Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers nach Urteil Az. 9 U 162/11 die Klage im Ergebnis abgewiesen. Es stellt zunächst klar, dass das Foul gegen Regel 12 des DFB („Verbotenes Spiel und sportliches Betragen“) verstieß, daher zu Recht mit Rot geahndet wurde, und sich auch nicht mehr im Grenzbereich zwischen im Fußball erlaubter gerechtfertigter Härte und der auch im Fußball unzulässigen Unfairness bewegte. Allerdings indiziert nach dem OLG die Annahme eines groben Foulspiels für sich noch nicht automatisch einen Verletzungsvorsatz. Es folgt insoweit der h.M. in der Rechtsprechung, welche bei einem groben Foulspiel grundsätzlich nur eine einfache oder grobe Fahrlässigkeit annimmt.
Auch die Tatsache, dass der Kläger mit einem Anlauf von 20 bis 30 Metern und gestrecktem Bein von hinten in die Beine des Zeugen S grätschte und keine Chance hatte, den Ball zu erreichen, soll nach dem OLG zwar ein Indiz für einen Verletzungsvorsatz sein, aber für sich genommen noch keinen Vorsatz indizieren. Das Gericht begründet dies mit der Kampfbetontheit des Fußballspiels.
Aber es gab im entschiedenen Fall noch einen Weg zur Gerechtigkeit: Das Gericht bejahte schließlich doch einen Vorsatz. Warum? Der Kläger hatte dem Zeugen kurze Zeit vor dem Foulspiel gedroht, ihm die Beine zu brechen.

Eine Schlange und ein Hase fuhren eines Tages auf sich kreuzenden Waldwegen, bis sie an einer Kreuzung zusammenstießen. Sofort begannen sie, sich gegenseitig die Schuld an dem Unfall zuzuweisen. Als die Schlange erklärte, daß sie von Geburt an blind sei, sagte der Hase, daß auch er von seiner Geburt an mit Blindheit geschlagen sei. Daraufhin vergaßen die beiden Tiere den Unfall und begannen über die Probleme des Blindseins zu diskutieren. Die Schlange sagte, der größte Nachteil sei der Verlust ihrer Identität. Sie sei nicht in der Lage, jemals ihr Spiegelbild im Wasser zu sehen und wisse deshalb nicht, wie sie aussieht und was sie ist. Der Hase erklärte, daß er genau dasselbe Problem habe wie die Schlange und so beschlossen sie, sich gegenseitig zu helfen und zu beschreiben. Einer sollte den anderen von Kopf bis Fuß abtasten und dann beschreiben, was er gefühlt hat und was der andere für ein Tier ist. Die Schlange war einverstanden und begann, sich um den Hasen zu schlingen. Nach einiger Zeit verkündete sie: „Du hast ein weiches, dichtes Fell, lange Ohren, große Hinterpfoten und einen kleinen Puschelschwanz. Ich denke, du bist ein Hase!“ Der Hase war sehr froh, seine Identität gefunden zu haben und begann nun, die Schlange abzutasten. Nachdem er einige Minuten lang den Körper der Schlange betastet hatte, sagte er: „Nun, du bist schleimig, du hast kleine schmale Augen, du windest dich die ganze Zeit und du hast eine gespaltene Zunge. Du mußt ein Anwalt sein!“

Mit seinem Urteil VI R 29/12 hat der BFH entschieden, dass die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung aufwandsunabhängig in Anspruch genommen werden kann, steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen und steuerfrei gewährte Freifahrten jedoch mindernd auf die Entfernungspauschale anzurechnen sind.
Entscheidung:
Der BFH vertritt die Ansicht, dass die Entfernungspauschale unabhängig davon gilt, ob die Familienheimfahrten zu Fuß, mit dem Fahrrad, dem eigenen PKW oder öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden, und ob dem Steuerpflichtigen überhaupt Kosten für diese Wege entstanden sind. Der BFH hat zwar genau so wie das Finanzgericht darauf hingewiesen, dass die Entfernungspauschale insoweit eine systemwidrige Begünstigung vermittelt, als der Werbungskostenabzug nach § 9 Einkommensteuergesetz, EStG, Aufwendungen und damit eine Vermögensminderung beim Steuerpflichtigen voraussetzt. Die Begünstigung sei aber, so der BFH, durch umwelt- und verkehrspolitische Lenkungszwecke sowie aus Gründen der Steuervereinfachung gerechtfertigt. Denn die Entfernungspauschale solle insbesondere die Chancengleichheit zwischen den Verkehrsträgern erhöhen und die Bildung von Fahrgemeinschaften honorieren. Darüber hinaus dient sie der Steuervereinfachung, da sie Nachforschungen erspart, ob der Steuerpflichtige die Wegstrecke allein oder in einer Fahrgemeinschaft zurückgelegt hat.