Wer vom Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt erhält, der auch privat genutzt werden darf, muss diesen geldwerten Vorteil versteuern: Nach §§ Az.: VI R 31/10) entfallen. Maßgeblich ist nach der neuen Rechtsprechung allein, ob laut Arbeitsvertrag der Wagen zur privaten Nutzung überlassen wird. Denn allein die gewährte Möglichkeit, den Dienstwagen auch privat nutzen zu dürfen, führt nach der Ansicht des Gerichts beim Arbeitnehmer bereits zu einem Vorteil, der als Lohn zu versteuern ist. Dieser Vorteil fließt dem Arbeitnehmer schon mit der Überlassung des Autos zu. Deshalb ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich privat nutzt.