Mit seinem Urteil VI R 29/12 hat der BFH entschieden, dass die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung aufwandsunabhängig in Anspruch genommen werden kann, steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen und steuerfrei gewährte Freifahrten jedoch mindernd auf die Entfernungspauschale anzurechnen sind.
Entscheidung:
Der BFH vertritt die Ansicht, dass die Entfernungspauschale unabhängig davon gilt, ob die Familienheimfahrten zu Fuß, mit dem Fahrrad, dem eigenen PKW oder öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden, und ob dem Steuerpflichtigen überhaupt Kosten für diese Wege entstanden sind. Der BFH hat zwar genau so wie das Finanzgericht darauf hingewiesen, dass die Entfernungspauschale insoweit eine systemwidrige Begünstigung vermittelt, als der Werbungskostenabzug nach § 9 Einkommensteuergesetz, EStG, Aufwendungen und damit eine Vermögensminderung beim Steuerpflichtigen voraussetzt. Die Begünstigung sei aber, so der BFH, durch umwelt- und verkehrspolitische Lenkungszwecke sowie aus Gründen der Steuervereinfachung gerechtfertigt. Denn die Entfernungspauschale solle insbesondere die Chancengleichheit zwischen den Verkehrsträgern erhöhen und die Bildung von Fahrgemeinschaften honorieren. Darüber hinaus dient sie der Steuervereinfachung, da sie Nachforschungen erspart, ob der Steuerpflichtige die Wegstrecke allein oder in einer Fahrgemeinschaft zurückgelegt hat.