Der Sachverhalt
Das OLG Karlsruhe hatte zu beurteilen, unter welchen Voraussetzungen ein grobes Foulspiel im Fußball die Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers nach Urteil Az. 9 U 162/11 die Klage im Ergebnis abgewiesen. Es stellt zunächst klar, dass das Foul gegen Regel 12 des DFB („Verbotenes Spiel und sportliches Betragen“) verstieß, daher zu Recht mit Rot geahndet wurde, und sich auch nicht mehr im Grenzbereich zwischen im Fußball erlaubter gerechtfertigter Härte und der auch im Fußball unzulässigen Unfairness bewegte. Allerdings indiziert nach dem OLG die Annahme eines groben Foulspiels für sich noch nicht automatisch einen Verletzungsvorsatz. Es folgt insoweit der h.M. in der Rechtsprechung, welche bei einem groben Foulspiel grundsätzlich nur eine einfache oder grobe Fahrlässigkeit annimmt.
Auch die Tatsache, dass der Kläger mit einem Anlauf von 20 bis 30 Metern und gestrecktem Bein von hinten in die Beine des Zeugen S grätschte und keine Chance hatte, den Ball zu erreichen, soll nach dem OLG zwar ein Indiz für einen Verletzungsvorsatz sein, aber für sich genommen noch keinen Vorsatz indizieren. Das Gericht begründet dies mit der Kampfbetontheit des Fußballspiels.
Aber es gab im entschiedenen Fall noch einen Weg zur Gerechtigkeit: Das Gericht bejahte schließlich doch einen Vorsatz. Warum? Der Kläger hatte dem Zeugen kurze Zeit vor dem Foulspiel gedroht, ihm die Beine zu brechen.