Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

„Der Schweizer Versicherungskonzern kündigte an, man wolle untersuchen, ob unangemessen Druck auf den Mitarbeiter ausgeübt wurde. Schon allein der Verdacht, er - die Manager-Legende Josef Ackermann - habe einen sensiblen und möglicherweise psychisch gefährdeten Mitarbeiter zu stark gefordert, rückt den Top-Banker ins Zwielicht.”
Quelle: die neue FOCUS-Ausgabe 36/2013

Das Landgericht Hamburg hat in einem uns nun zugestellten Urteil (330 O 599/12) typische Fehler bei der Vollmachtsrüge aufgezeigt.

§ 174 bestimmt: „Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat.”

Ein Verlag hatte einen Beratervertrag wenige Tage vor Ablauf der dafür vertraglich vorgesehenen Frist gekündigt. Da die zur Kündigung berechtigte Mitarbeiterin des Verlages urlaubsabwesend war, unterzeichnete deren Vertreterin die Kündigung ("i.V."). Der Vertragspartner wartete bis zum Ablauf der Kündigungsfrist und wies die Kündigung anschließend gegenüber der Vertreterin mit der Begründung zurück, die Kündigung habe wirksam nur durch die Vertretene ausgesprochen werden können. Die Formulierung der „Vollmachtsrüge“ lautete:

„Allerdings hat unser Anwalt, der ab einem gewissen Umsatz noch einmal drüber schaut, heute angemerkt, dass die Kündigung, ebenso wie der Vertrag, von einer zeichnungs-berechtigten Person unterschrieben werden muss. Dies ist anscheinend nicht der Fall. Insofern bitte ich um Verständnis dafür, dass ich die Kündigung nicht anerkenne."

Nachdem der Verlag seinen Standpunkt beibehielt, reichte der Gekündigte Klage auf Feststellung ein, dass das Vertragsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet worden sei. Ohne Erfolg. Das Landgericht wies die Klage ab und pflichtete dem beklagten Verlag darin bei,

  • dass die Zurückweisung der Vollmacht angesichts des unmittelbar bevorstehenden Ablaufs der Kündigungsfrist und frühzeitiger Erreichbarkeit aller notwendigen Informationen nicht mehr „unverzüglich“ i.S.d. § 174 BGB war und


  • die Zurückweisung schon deshalb unwirksam war, weil mit der Rüge lediglich eine Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht wurde, die Zurückweisung der Kündigung also nicht wegen Nichtvorlage der Vollmacht erfolgte.

Dem Besteller von Schwarzarbeit stehen grundsätzlich keine Mängelansprüche zu.
So hat der Bundesgerichtshof in einem am Freitag veröffentlichten Urteil Az.: VII ZR 6/13 entschieden.
Rechtsgrundlage des Urteils ist das seit dem 1. August 2004 geltende Schwarzarbeitsbekämpfungs-Gesetz, SchwarzArbG.
Im entschiedenen Fall hatte der Kläger eine Auffahrt neu pflastern lassen und geltend gemacht, das Pflaster weise nicht die notwendige Feuchtigkeit aus.

Eine Mitarbeiterin ist wegen einer Krankheit länger zu Hause. Zu einer sie besuchenden Kollegin sagt sie: „Ich mache mir Sorgen um meinen Job,” - Musst Du nicht, wir haben uns Deine Arbeit geteilt: Susi kocht Kaffee, Lisa strickt deine Pullover weiter. Rita löst das Kreuzworträtsel und ich gehe mit dem Chef aus ...!”

„Unterhalten sich zwei Freunde. Fragt der eine: 'Warum willst du dich von deiner Frau scheiden lassen?' - Daraufhin sein Kumpel: 'Sie treibt sich zu oft in den Lokalen herum.' - 'Verstehe, das kann natürlich zum Problem werden. Trinkt Sie?' - 'Nein, das nicht. Schlimmer. Sie sucht mich!' ”

So betitelt die neue Ausgabe - 35/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Sachverhalt
Im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren hatte der EuGH zu entscheiden, ob es gegen unionsrechtliche Bestimmungen verstößt, wenn einer Arbeitnehmerin noch zustehende Urlaubsansprüche anteilig gekürzt werden können, falls diese von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung wechselt. Die Arbeitnehmerin hatte unstreitig aus der Zeit ihrer Vollzeitbeschäftigung (5-Tage-Woche) noch Anspruch auf 29 Urlaubstage, welche sie aufgrund eines Beschäftigungsverbotes wegen Schwangerschaft, wegen Mutterschutzes und Elternzeit nicht nehmen konnte. Nach der Elternzeit arbeitete sie nur noch in Teilzeit (3-Tage-Woche). Entsprechend kürzte der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch anteilig zur Arbeitszeit (29 / 5 X 3) auf 17 Urlaubtage und begründete dies damit, dass in Wochen ausgedrückt die Urlaubsdauer dadurch nicht tangiert werde. Hiergegen klagte die Arbeitnehmerin vor dem AG Nienburg.
Die Entscheidungsgründe
Der EuGH (Az.: C-415/12) ist der Auffassung, das Unionsrecht verbiete, dass die Zahl der Tage bezahlten Jahresurlaubs, die ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im Bezugszeitraum nicht in Anspruch nehmen konnte, wegen des Übergangs dieses Arbeitnehmers zu einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Verhältnis gekürzt wird, in dem die von ihm vor diesem Übergang geleistete Zahl der wöchentlichen Arbeitstage zu der danach geleisteten Zahl steht.
Das Verbot der nachträglichen Anwendung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes auf Urlaubsansprüche begründet das Gericht damit, dass die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer späteren Zeit als dem Bezugszeitraum in keiner Beziehung zu der in dieser späteren Zeit vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitszeit steht und folglich auch bei einer Verringerung der Arbeitszeit durch die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung der Anspruch auf Jahresurlaub, den der Arbeitnehmer in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben hat, nicht gemindert werden dürfe.
Dem Argument, dass durch die vorgenommene Umrechnung die Urlaubsdauer in Wochen ausgedrückt nicht verändert werde, tritt der EuGH mit dem Hinweis entgegen, dass die Arbeitnehmerin keineswegs das Äquivalent von fünf Urlaubstagen erhalte, da sie schließlich nur noch an 3 Tagen in der Woche zur Arbeit verpflichtet sei und folglich die Zuerkennung einer Woche Urlaub offensichtlich nur eine Befreiung von der Arbeitspflicht für drei Tage darstelle.

Der Fall:
Häufig findet sich in einem Formularmietvertrag eine so genannte Quotenabgeltung für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen. Solche Klauseln ermöglichen es dem Vermieter, der von dem ausziehenden Mieter mangels Fälligkeit der Schönheitsreparaturen nach dem Fristenplan keine Endrenovierung verlangen kann, einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten für zurückliegenden Abnutzungszeitraum durchzusetzen. Nach der Rechtsprechung des BGH (Az.: VIII ZR 143/06) benachteiligt eine solche Klausel den Mieter grundsätzlich nicht unangemessen. Denn die Abwälzung turnusmäßiger Schönheitsreparaturen - deren Kosten der Mieter zu tragen hätte, wenn das Mietverhältnis bis zum Eintritt der Fälligkeit der ausstehenden Schönheitsreparaturverpflichtung fortbestünde – stellt rechtlich und wirtschaftlich einen Teil der Gegenleistung des Mieters für die Gebrauchsüberlassung der Räume dar, die der Vermieter andernfalls über eine höhere Bruttomiete im Voraus abdecken würde.
Im entschiedenen Formularmietvertrag war ausdrücklich vereinbart:
„Die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter wurde bei der Berechnung der Miete berücksichtigt. Endet das Mietverhältnis und sind zu diesem Zeitpunkt Schönheitsreparaturen ... noch nicht fällig, so hat sich der Mieter nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen an den Kosten der Schönheitsreparaturen zu beteiligen:
Berechnungsgrundlage ist der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts. ...„
Das Urteil:
Diese Klausel ist allerdings mehrdeutig. Der Kostenvoranschlag des vom Vermieter ausgesuchten Malerfachbetriebes könnte eine unverbindliche Berechnungsgrundlage sein. Die Klausel beschneidet nach der Ansicht des BGH (Az.: VIII ZR 285/12) in ihrer kundenfeindlichsten Auslegung jedoch den Mieter unangemessen in dessen Rechten. Denn der eingeholte Kostenvoranschlag ist bei dieser Auslegung auch dann für die Bemessung der vom Beklagten zu zahlenden Abgeltungsbeträge verbindlich, wenn der von der Klägerin ausgewählte Fachbetrieb einen unzutreffend hohen Renovierungsaufwand zugrunde gelegt oder überhöhte Preise angesetzt hat. Dies führt zur Unwirksamkeit der Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB. Folge der unangemessenen Beschränkung der Rechte des Mieters bei der Berechnung der Abgeltungsbeträge ist die Unwirksamkeit der Quotenabgeltungsklausel schlechthin.

Der Sachverhalt
Der alkoholisierte Beklagte (BAK 1,49 Promille) hatte den Kläger, einen Polizeibeamten, der ihn zur Blutentnahme mit auf die Dienststelle genommen hatte, mit derben Kraftausdrücken (wie „Arschwichser“ und „dummes Bullenschwein“) übel beschimpft. Hierfür wurde der Beklagte mit Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 800 EUR verurteilt. Seine zivilrechtliche Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung blieb aber ebenso erfolglos wie die von ihm eingelegte Berufung.
Die Entscheidungsgründe
Zur Begründung verweist das LG Oldenburg (Az.: 5 S 595/12, Beschluss v. 07.02.2013) auf die Rechtsprechung des BGH (BGHZ 128, 1, 12), wonach im Fall der Verletzung von Persönlichkeitsrechten eine Geldentschädigung nur in Betracht kommt, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann. Entscheidend seien nach dem BGH insoweit vor allem Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens.
Vor diesem Hintergrund verneint das LG einen schwerwiegenden Eingriff vor allem deshalb, weil die Beschimpfungen seiner Ansicht nach nicht primär auf die Person des Klägers also solche, sondern dessen dienstliche Tätigkeit als Polizeibeamter bezogen gewesen seien und es sich erkennbar um spontane Äußerungen eines alkoholisierten Täters gehandelt habe. Zudem habe der Kläger nicht vorgetragen, er sei schwerwiegend körperlich oder seelisch beeinträchtigt worden.
Dem möglichen Vorwurf, damit Polizeibeamte zu Freiwild von auch üblen Beleidigungen zu machen, hält das Gericht entgegen, dass das Verhalten selbstverständlich strafrechtliche Konsequenzen habe und ein Unterlassungsanspruch bestehe. Eine darüber hinausgehende Geldentschädigung komme mit der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 128, 1, 12) dagegen nur in Betracht, wenn durch die sonstigen Ansprüche kein hinreichender Ausgleich für die Rechtsbeeinträchtigung erreicht werden kann (Genugtuungsfunktion) – wie bei besonders gravierenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen – und die Geldentschädigung aus präventiven Gründen erforderlich ist. Das Gericht sieht dabei im vorliegenden Fall den Aspekt der Prävention im Vordergrund und verweist darauf, dass eine – analog zu Schmerzensgeldern bei Körperverletzungen nur gering zu bemessende – Geldentschädigung keine weitergehende Präventionsfunktion wie eine Unterlassungsklage haben könne.

Der Kläger ist Autor und Referent verschiedener Fachbeiträge. Er lieferte einem Fachverlag für dessen Zeitschrift im Jahre 2006 gegen Honorar Manuskripte zum Abdruck. Seither erscheint sein Name als „Mitarbeiter“ im Impressum der Zeitschrift.
Nach Abmahnung und Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung im Jahr 2012 wegen der unberechtigten Nennung im Impressum erfolgte eine erneute Nennung in der „Online“- Ausgabe.
Der Kläger behauptet eine Rechtsverletzung des Az.: 2a O 235/12) gab der Klage - in der Höhe teilweise - statt und begründete die Verurteilung mit §§ 823 I, 12 BGB und der Verletzung des Namensrechts. Hierzu stellte das Gericht fest, dass:

  • der Schaden nach Art einer Lizenzgebühr berechnet werden könne
  • die Lizenzhöhe unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gemäß § 287 Zivilprozessordnung, ZPO, nach freier Überzeugung zu schätzen sei,
  • an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzungsgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen seien
  • die bloße Nennung im Impressum nicht aus sich heraus geeignet sei, der Zeitschrift einen nennenswerten Marktvorteil zu verschaffen, ein solcher sei nicht vorgetragen.
  • das 2006 erhaltene Honorar in Verhältnis zu der nun zu schätzenden Lizenzhöhe stehen müsse,
  • der Ort der Nennung (prominent oder nicht) von Bedeutung sei,

Konkret wurde ein Schaden in Höhe von € 660 geschätzt, während der Kläger € 12.0000 geltend gemacht hatte.
Ansprüche gem. § 9 S. 1, 5 I 2 Nr. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, lehnte das Gericht ab, da kein Wettbewerbsverhältnis bestünde.
Darüber hinaus wurden dem Kläger eine Vertragsstrafe in Höhe von € 1.000,00 aus der der Unterlassungserklärung der Beklagten zugesprochen.
Da die eingeklagte Summe von € 17.000 nicht annährend erreicht wurde, trägt der Kläger die Kosten.