Der Sachverhalt
Der alkoholisierte Beklagte (BAK 1,49 Promille) hatte den Kläger, einen Polizeibeamten, der ihn zur Blutentnahme mit auf die Dienststelle genommen hatte, mit derben Kraftausdrücken (wie „Arschwichser“ und „dummes Bullenschwein“) übel beschimpft. Hierfür wurde der Beklagte mit Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 800 EUR verurteilt. Seine zivilrechtliche Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung blieb aber ebenso erfolglos wie die von ihm eingelegte Berufung.
Die Entscheidungsgründe
Zur Begründung verweist das LG Oldenburg (Az.: 5 S 595/12, Beschluss v. 07.02.2013) auf die Rechtsprechung des BGH (BGHZ 128, 1, 12), wonach im Fall der Verletzung von Persönlichkeitsrechten eine Geldentschädigung nur in Betracht kommt, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann. Entscheidend seien nach dem BGH insoweit vor allem Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens.
Vor diesem Hintergrund verneint das LG einen schwerwiegenden Eingriff vor allem deshalb, weil die Beschimpfungen seiner Ansicht nach nicht primär auf die Person des Klägers also solche, sondern dessen dienstliche Tätigkeit als Polizeibeamter bezogen gewesen seien und es sich erkennbar um spontane Äußerungen eines alkoholisierten Täters gehandelt habe. Zudem habe der Kläger nicht vorgetragen, er sei schwerwiegend körperlich oder seelisch beeinträchtigt worden.
Dem möglichen Vorwurf, damit Polizeibeamte zu Freiwild von auch üblen Beleidigungen zu machen, hält das Gericht entgegen, dass das Verhalten selbstverständlich strafrechtliche Konsequenzen habe und ein Unterlassungsanspruch bestehe. Eine darüber hinausgehende Geldentschädigung komme mit der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 128, 1, 12) dagegen nur in Betracht, wenn durch die sonstigen Ansprüche kein hinreichender Ausgleich für die Rechtsbeeinträchtigung erreicht werden kann (Genugtuungsfunktion) – wie bei besonders gravierenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen – und die Geldentschädigung aus präventiven Gründen erforderlich ist. Das Gericht sieht dabei im vorliegenden Fall den Aspekt der Prävention im Vordergrund und verweist darauf, dass eine – analog zu Schmerzensgeldern bei Körperverletzungen nur gering zu bemessende – Geldentschädigung keine weitergehende Präventionsfunktion wie eine Unterlassungsklage haben könne.