Der Sachverhalt
Im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren hatte der EuGH zu entscheiden, ob es gegen unionsrechtliche Bestimmungen verstößt, wenn einer Arbeitnehmerin noch zustehende Urlaubsansprüche anteilig gekürzt werden können, falls diese von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung wechselt. Die Arbeitnehmerin hatte unstreitig aus der Zeit ihrer Vollzeitbeschäftigung (5-Tage-Woche) noch Anspruch auf 29 Urlaubstage, welche sie aufgrund eines Beschäftigungsverbotes wegen Schwangerschaft, wegen Mutterschutzes und Elternzeit nicht nehmen konnte. Nach der Elternzeit arbeitete sie nur noch in Teilzeit (3-Tage-Woche). Entsprechend kürzte der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch anteilig zur Arbeitszeit (29 / 5 X 3) auf 17 Urlaubtage und begründete dies damit, dass in Wochen ausgedrückt die Urlaubsdauer dadurch nicht tangiert werde. Hiergegen klagte die Arbeitnehmerin vor dem AG Nienburg.
Die Entscheidungsgründe
Der EuGH (Az.: C-415/12) ist der Auffassung, das Unionsrecht verbiete, dass die Zahl der Tage bezahlten Jahresurlaubs, die ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im Bezugszeitraum nicht in Anspruch nehmen konnte, wegen des Übergangs dieses Arbeitnehmers zu einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Verhältnis gekürzt wird, in dem die von ihm vor diesem Übergang geleistete Zahl der wöchentlichen Arbeitstage zu der danach geleisteten Zahl steht.
Das Verbot der nachträglichen Anwendung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes auf Urlaubsansprüche begründet das Gericht damit, dass die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer späteren Zeit als dem Bezugszeitraum in keiner Beziehung zu der in dieser späteren Zeit vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitszeit steht und folglich auch bei einer Verringerung der Arbeitszeit durch die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung der Anspruch auf Jahresurlaub, den der Arbeitnehmer in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben hat, nicht gemindert werden dürfe.
Dem Argument, dass durch die vorgenommene Umrechnung die Urlaubsdauer in Wochen ausgedrückt nicht verändert werde, tritt der EuGH mit dem Hinweis entgegen, dass die Arbeitnehmerin keineswegs das Äquivalent von fünf Urlaubstagen erhalte, da sie schließlich nur noch an 3 Tagen in der Woche zur Arbeit verpflichtet sei und folglich die Zuerkennung einer Woche Urlaub offensichtlich nur eine Befreiung von der Arbeitspflicht für drei Tage darstelle.