Der Kläger ist Autor und Referent verschiedener Fachbeiträge. Er lieferte einem Fachverlag für dessen Zeitschrift im Jahre 2006 gegen Honorar Manuskripte zum Abdruck. Seither erscheint sein Name als „Mitarbeiter“ im Impressum der Zeitschrift.
Nach Abmahnung und Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung im Jahr 2012 wegen der unberechtigten Nennung im Impressum erfolgte eine erneute Nennung in der „Online“- Ausgabe.
Der Kläger behauptet eine Rechtsverletzung des Az.: 2a O 235/12) gab der Klage - in der Höhe teilweise - statt und begründete die Verurteilung mit §§ 823 I, 12 BGB und der Verletzung des Namensrechts. Hierzu stellte das Gericht fest, dass:

  • der Schaden nach Art einer Lizenzgebühr berechnet werden könne
  • die Lizenzhöhe unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gemäß § 287 Zivilprozessordnung, ZPO, nach freier Überzeugung zu schätzen sei,
  • an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzungsgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen seien
  • die bloße Nennung im Impressum nicht aus sich heraus geeignet sei, der Zeitschrift einen nennenswerten Marktvorteil zu verschaffen, ein solcher sei nicht vorgetragen.
  • das 2006 erhaltene Honorar in Verhältnis zu der nun zu schätzenden Lizenzhöhe stehen müsse,
  • der Ort der Nennung (prominent oder nicht) von Bedeutung sei,

Konkret wurde ein Schaden in Höhe von € 660 geschätzt, während der Kläger € 12.0000 geltend gemacht hatte.
Ansprüche gem. § 9 S. 1, 5 I 2 Nr. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, lehnte das Gericht ab, da kein Wettbewerbsverhältnis bestünde.
Darüber hinaus wurden dem Kläger eine Vertragsstrafe in Höhe von € 1.000,00 aus der der Unterlassungserklärung der Beklagten zugesprochen.
Da die eingeklagte Summe von € 17.000 nicht annährend erreicht wurde, trägt der Kläger die Kosten.