Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

„Eine Mutter hört ihren Sohn abends in seinem Zimmer beten. 'Lieber Gott, ich will ein Fahrrad!' Sie erklärt ihrem Sohn, dass das so nicht funktioniere. Man könne Gott nur um Vergebung bitten. Am nächsten Abend hört sie ihren Sohn wieder beten: 'Lieber Gott, bitte vergib mir, ich habe ein Fahrrad gestohlen.' ”
Quelle: Neue Ausgabe des Playboy, November 2013.

Die Sekretärin ruft bei der Frau des Rechtsanwalts an: "Ihr Mann lässt mitteilen, dass er heute nicht zum Mittagessen nach Hause kommt." - "Hat mein Mann gesagt, warum?" -- "Er sagte, er sei mit einem Ehebruch beschäftigt, und der würde den ganzen Tag in Anspruch nehmen!"
Quelle: Die 500 Besten Playboy Witze aller Zeiten.

So betitelt die neue Ausgabe - 42/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Ein Rentner lebte schon seit mehr als 7 Jahren von seiner Frau getrennt. Den Scheidungsantrag hat er jedoch erst zwei Monate, nachdem er eine Million Euro im Lotto gewonnen hatte, gestellt. Muss der Rentner den Gewinn teilen? Das Amtsgericht Mönchengladbach und das Oberlandesgericht Düsseldorf urteilten entgegengesetzt. Entscheiden wird nun der Bundesgerichtshof. Wie?
Der FOCUS 41/2013:
„Die Frankfurter Anwältin Kristina Gräfin Pilati rechnet damit, dass der BGH 'den Gewinn ganz normal dem Zugewinnausgleich unterstellt'. Ein derartiger Geldregen zähle nicht zum sogenannten privilegierten Vermögen wie beispielsweise eine Erbschaft, so Pilati. Folgt der BGH dieser Einschätzung, wird der Gladbacher Lotto-König vermutlich zahlen müssen.”

Ein Mann kommt sternhagelvoll frühmorgens nach Hause und schaut zuerst ins Schlafzimmer. Seine wütende Frau lässt sich aber nichts anmerken. Der Mann geht daraufhin in die Küche, schnappt sich einen Stuhl und schwankt zurück in Richtung Schlafzimmer. Dort angekommen, stellt er den Stuhl vor dem Bett seiner Frau ab und setzt sich drauf. Seine inzwischen vor Wut kochende Frau hat das Ganze mitverfolgt und fragt ihn in schnippischem Ton: „Was machst Du da?” Darauf er: „Ich dachte, wenn das Theater anfängt, möchte ich gern in der ersten Reihe sitzen!”
Quelle: „Die 500 besten Playboy Witze aller Zeiten”

„Das Haus und meine anderen Sachen soll bekommen, wer sich bis zu meinem Tode um mich kümmert. Sollte das nicht der Fall sein, soll alles das S.-Kloster erhalten.“
So verfügte der Verstorbene in seinem handschriftlichen Testament über den Löwenanteil seines Vermögens. Nicht bestimmt genug, urteilte das Oberlandesgericht München (Az. 31 Wx 55/13). Das Testament lasse offen, an welche Art von Kümmern der Erblasser beim Verfassen des Testaments gedacht habe. In Betracht käme sowohl die körperliche Pflege als auch die Hilfe bei der anfallenden Hausarbeit, die Hilfe bei finanziellen Angelegenheiten oder schlicht eine seelische Unterstützung und das Schenken von Aufmerksamkeit.
Das Testament sei daher, so das OLG München, nicht bestimmt genug im Sinne von § 2065 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, und infolgedessen unwirksam. Die Bestimmung des Erben dürfe nicht einem Dritten – auch nicht einem Gericht – übertragen werden. Das Oberlandesgericht befand, die Erbfolge sei folglich nicht nach diesem Testament zu bestimmen.

Nach Prof. Dr. Konrad Paul Liessmann, in der neuesten Ausgabe von Forschung & Lehre - 10/13:
„Wenn ich mehr Zeit hätte, ... würde ich [noch] mehr Zeit verbrauchen [und mir wünschen]”.

Ein Rechtsanwalt wendete sich gegen seine Bezeichnung in einem Online-Medium als „umstrittener Anwalt“ bzw. gegen die Äußerung, er gelte in der Reisebranche „als umstritten“. Er beantragte daher vor dem Landgericht Leipzig eine einstweilige Verfügung. Diesem Antrag gab das Gericht nicht statt, auch die sofortige Beschwerde vor dem OLG Dresden (4 W 1036/12) blieb erfolglos.
Diese Äußerungen rechtfertigen keinen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 16 U 184/11).

Das Landgericht Köln hat mit einem jetzt veröffentlichten Urteil 28 O 371/12 eine bemerkenwerte, dogmatisch problematische Entscheidung zum Bildnisrecht des § 23 Kunsturhebergesetz, KUG, getroffen.
Das Urteil in seinen Grundzügen
Eine Wortberichterstattung über ein (aufsehenerregendes) Strafverfahren gegen einen prominenten Wettermoderator wurde mit einem Foto illustriert, das ihn dabei zeigt, wie er die Kanzlei seines Strafverteidigers aufsucht. Wie selbstverständlich, hat das Landgericht ein überragendes öffentliches Interesse an dem Strafverfahren und das Vorliegen eines „zeitgeschichtlichen Ereignisses“ bejaht. Das Foto hat es jedoch mit der Begründung verboten, der Weg zum Strafverteidiger stelle kein solches „zeitgeschichtliches Ereignis“ dar.
Anmerkungen:
1. Die Entscheidung lässt offen, ob § 23 Abs.1 Nr.1 KUG bejaht und das Verbot mit der Verletzung berechtigter Interessen nach § 23 Abs.2 KUG begründet wurde (Argument des Landgerichts: Der Kläger habe sich während des Gangs zum Anwalt im „Prozessurlaub“ und damit in einer urlaubsartigen Situation des Sich-Gehen-Lassens und der Entspannung befunden).
2. Abgesehen davon, dass das Gesetz in § 23 Abs.1 Nr.1 KUG keine zeitgeschichtliches „Ereignis“ voraussetzt, sondern lediglich von „Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ spricht, lässt die Entscheidung bereits die Grundsätze des „abgestuften Schutzkonzeptes“ außer Acht. Dieses abgestufte Schutzkonzept hat die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Bildnisrecht der §§ 22, 23 KUG entwickelt. Hiernach kommt es für den Informationswert eines Bildnisses wesentlich auf die begleitende Wortberichterstattung an. Der Zusammenhang zwischen Wort- und Bildberichterstattung war jedoch – vom LG Köln unbeachtet - evident.
3. Sie können sich zur Rechtslage näher informieren, wenn Sie in nebenstehender Suchmaske den Begriff „abgestuftes Schutzkonzept“ eingeben.

Der Sachverhalt
Eine in Deutschland ansässige Onlineanbieterin von Ferienhäusern vermietete als gewerbliche Reiseveranstalterin an einen in Deutschland wohnhaften Verbraucher ein Ferienhaus in Italien. Das Ferienhaus gehörte einem Dritten. Wegen Mängeln am Ferienhaus klagte der Verbraucher später gegen die Onlineanbieterin auf Rückzahlung des hälftigen Mietpreises vor dem Amtsgericht am Sitz der Onlineanbieterin. Diese rügte daraufhin unter anderem die internationale Zuständigkeit des Gerichts. Das Amtsgericht bejahte jedoch seine Zuständigkeit durch Zwischenurteil. Die Berufung und auch die Revision hiergegen blieben erfolglos.
Die Entscheidungsgründe
Der BGH (Az. X ZR 88/12, Urt. v. 28.05.2013) bestätigt die Ansicht der Vorinstanzen, dass sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts vorliegend aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Rs. C-280/90, Urt. v. 26.02.1992) sieht der BGH den zwischen einem gewerblichen Reiseveranstalter und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag, welcher als Reiseleistung nur die zeitweise Überlassung eines Ferienhauses zum Gegenstand hat, im konkreten Fall gleichwohl nicht als Mietvertrag gemäß Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO an.
Entscheidend war hierbei, dass die Onlineanbieterin nicht nur einen Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Eigentümer des Ferienhauses vermittelt hatte, sondern sich selbst zur Überlassung des Ferienhauses verpflichtete und somit im Sinne eines „Ferienhausveranstaltungsvertrages“ Nebenleistungen übernahm, wie die Abwicklung und Durchführung des Vertrages, die Übernahme einer Endreinigung, die Bereitstellung eines Gemeinschaftspools und die Unterbreitung von Angeboten aus ihrem Ferienhauskatalog.