Ein Rechtsanwalt wendete sich gegen seine Bezeichnung in einem Online-Medium als „umstrittener Anwalt“ bzw. gegen die Äußerung, er gelte in der Reisebranche „als umstritten“. Er beantragte daher vor dem Landgericht Leipzig eine einstweilige Verfügung. Diesem Antrag gab das Gericht nicht statt, auch die sofortige Beschwerde vor dem OLG Dresden (4 W 1036/12) blieb erfolglos.
Diese Äußerungen rechtfertigen keinen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 16 U 184/11).