Der Sachverhalt
Eine in Deutschland ansässige Onlineanbieterin von Ferienhäusern vermietete als gewerbliche Reiseveranstalterin an einen in Deutschland wohnhaften Verbraucher ein Ferienhaus in Italien. Das Ferienhaus gehörte einem Dritten. Wegen Mängeln am Ferienhaus klagte der Verbraucher später gegen die Onlineanbieterin auf Rückzahlung des hälftigen Mietpreises vor dem Amtsgericht am Sitz der Onlineanbieterin. Diese rügte daraufhin unter anderem die internationale Zuständigkeit des Gerichts. Das Amtsgericht bejahte jedoch seine Zuständigkeit durch Zwischenurteil. Die Berufung und auch die Revision hiergegen blieben erfolglos.
Die Entscheidungsgründe
Der BGH (Az. X ZR 88/12, Urt. v. 28.05.2013) bestätigt die Ansicht der Vorinstanzen, dass sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts vorliegend aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Rs. C-280/90, Urt. v. 26.02.1992) sieht der BGH den zwischen einem gewerblichen Reiseveranstalter und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag, welcher als Reiseleistung nur die zeitweise Überlassung eines Ferienhauses zum Gegenstand hat, im konkreten Fall gleichwohl nicht als Mietvertrag gemäß Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO an.
Entscheidend war hierbei, dass die Onlineanbieterin nicht nur einen Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Eigentümer des Ferienhauses vermittelt hatte, sondern sich selbst zur Überlassung des Ferienhauses verpflichtete und somit im Sinne eines „Ferienhausveranstaltungsvertrages“ Nebenleistungen übernahm, wie die Abwicklung und Durchführung des Vertrages, die Übernahme einer Endreinigung, die Bereitstellung eines Gemeinschaftspools und die Unterbreitung von Angeboten aus ihrem Ferienhauskatalog.