Das Landgericht Köln hat mit einem jetzt veröffentlichten Urteil 28 O 371/12 eine bemerkenwerte, dogmatisch problematische Entscheidung zum Bildnisrecht des § 23 Kunsturhebergesetz, KUG, getroffen.
Das Urteil in seinen Grundzügen
Eine Wortberichterstattung über ein (aufsehenerregendes) Strafverfahren gegen einen prominenten Wettermoderator wurde mit einem Foto illustriert, das ihn dabei zeigt, wie er die Kanzlei seines Strafverteidigers aufsucht. Wie selbstverständlich, hat das Landgericht ein überragendes öffentliches Interesse an dem Strafverfahren und das Vorliegen eines „zeitgeschichtlichen Ereignisses“ bejaht. Das Foto hat es jedoch mit der Begründung verboten, der Weg zum Strafverteidiger stelle kein solches „zeitgeschichtliches Ereignis“ dar.
Anmerkungen:
1. Die Entscheidung lässt offen, ob § 23 Abs.1 Nr.1 KUG bejaht und das Verbot mit der Verletzung berechtigter Interessen nach § 23 Abs.2 KUG begründet wurde (Argument des Landgerichts: Der Kläger habe sich während des Gangs zum Anwalt im „Prozessurlaub“ und damit in einer urlaubsartigen Situation des Sich-Gehen-Lassens und der Entspannung befunden).
2. Abgesehen davon, dass das Gesetz in § 23 Abs.1 Nr.1 KUG keine zeitgeschichtliches „Ereignis“ voraussetzt, sondern lediglich von „Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ spricht, lässt die Entscheidung bereits die Grundsätze des „abgestuften Schutzkonzeptes“ außer Acht. Dieses abgestufte Schutzkonzept hat die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Bildnisrecht der §§ 22, 23 KUG entwickelt. Hiernach kommt es für den Informationswert eines Bildnisses wesentlich auf die begleitende Wortberichterstattung an. Der Zusammenhang zwischen Wort- und Bildberichterstattung war jedoch – vom LG Köln unbeachtet - evident.
3. Sie können sich zur Rechtslage näher informieren, wenn Sie in nebenstehender Suchmaske den Begriff „abgestuftes Schutzkonzept“ eingeben.