Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Anlässlich einer Podiumsdiskussion zur Praxis von Redaktionen und der PR-Branche in Bezug auf durch Unternehmen finanzierte Pressereisen nahm der Deutsche Presserat in seiner Pressemitteilung v. 4.12.2013 noch einmal Stellung, und fordert nachhaltig Transparenz.
Die Offenlegung der Finanzierung einer Reise sei dringend erforderlich. So bestimmt es im Übrigen auch der letzte Absatz der Ziffer 15 zu Vergünstigungen, Richtlinie 15.1 des Pressekodex. Dort heißt es: „Wenn Journalisten über Pressereisen berichten, zu denen sie eingeladen wurden, machen sie diese Finanzierung kenntlich.“ Zur Einhaltung des Pressekodex haben sich Journalisten und Redaktionen im Rahmen einer freiwilligen Selbstverpflichtung entschlossen. Die Einhaltung dieser Richtlinie müssten die Redaktionen dann aber auch im Rahmen eines Compliance-Verfahrens überwachen. Anlass für die Podiumsdiskussion mit mehreren Teilnehmern aus Verbänden, Presse und Wirtschaft waren von ThyssenKrupp im Jahr 2012 finanzierte Reisen.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Az. 4 C 2.12) entschied, dass Mobilfunkantennen im Außenbereich unter Umständen zulässig sind. Das BVerwG urteilte, auf technisch geeignete Standortalternativen im Innenbereich müsse sich der Bauherr einer Mobilfunksendeanlage nur dann verweisen lassen, wenn deren Inanspruchnahme ihm rechtlich und tatsächlich zumutbar sei.
Die Zulässigkeit solcher Mobilfunkantennen im Außenbereich sieht § 35 Abs. 1 Nr. 3 Baugesetzbuch, BauGB, ohnehin vor, Voraussetzung ist allerdings die Ortsgebundenheit. Das heißt, dass die Anlage ausschließlich an der fraglichen Stelle betrieben werden kann. Für die Aufstellung von Mobilfunkantennen sah das BVerwG sich gezwungen, diese Voraussetzung der Ortsgebundenheit angesichts der Tatsache, dass Mobilfunkantennen wegen der Wabenstruktur der Mobilfunkzellen lediglich in einem bestimmten Gebiet, jedoch nicht an einem bestimmten Ort stehen müssen, zu modifizieren.
Im Urteil des BVerwG heißt es hierzu: „Würde am Merkmal der „Ortsgebundenheit“ im herkömmlichen Sinne uneingeschränkt festgehalten, fielen Mobilfunksendeanlagen regelmäßig aus dem Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB heraus, weil sie keiner Bindung an einem bestimmten Standort unterliegen. Sie sind nicht orts-, sondern lediglich raum- bzw. gebietsgebunden. […] Es genügt mithin eine Raum- bzw. Gebietsgebundenheit, die durch eine entsprechende Standortanalyse des Vorhabenträgers nachzuweisen ist.“
Dies gelte allerdings nur, so das Gericht, sofern die Ansiedelung des Mobilfunkmastes im Außenbereich im Rahmen der Raum- bzw. Gebietsgebundenheit verhältnismäßig, und dem Bauherrn damit konkret ein Ausweichen in den Innenbereich nicht zumutbar sei. Aufgrund des Leitgedankens der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs dürfe die Ausweitung der Ortsgebundenheit nicht dazu führen, dass eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Außenbereichs erfolge.

Wir wissen, dass Viele unsere Homepage besuchen, um sie als als Handbuch zu nutzen. Wir stellen hier deshalb ebenfalls ein Urteil ein, das In der Praxis regelmäßig an Bedeutung gewinnt, sich jedoch für Medienrechtler im Großen und Ganzen von selbst versteht. Verloren haben das Verfahren einige Autoren, die ein generelles Glossierungsverbot durchsetzen wollten.
Das OLG Dresden (4 W 295/13) entschied über die Möglichkeiten einer Glossierung (=„Redaktionsschwanz“) durch ein Presseunternehmen. Es führte aus, eine Glossierung müsse sich auf tatsächliche Angaben beschränken und verwies dabei auf § 10 Abs. 4 Sächsisches Gesetz über die Presse, SächsPresseG. Die Glossierung, so das Gericht, dürfe die Gegendarstellung aber nicht entwerten. Es sei deshalb untersagt, dass der Redaktionsschwanz einen Meinungsäußerungscharakter habe. Zwar dürfe ein Redaktionsschwanz nicht den Eindruck hervorrufen, die Gegendarstellung sei objektiv unwahr. So etwa sei untersagt zu formulieren, die Gegendarstellung sei „frei erfunden“ oder Ausfluss des „Rechts auf Lügen“. Der Verlag darf jedoch im Redaktionsschwanz erklären, er halte an seiner ursprünglichen Meinung fest, weil sie durch die Pressefreiheit gedeckt und damit unschädlich sei. Letztlich entspreche die streitgegenständliche Glossierung nur der gewohnheitsrechtlich anerkannten Anmerkung, so das Gericht schließlich, ein Abdruck erfolge aufgrund gesetzlicher Verpflichtung und ohne Rücksicht auf den Wahrheitsgehalt.
Anmerkung: Das OLG erteilte der Forderung einzelner Autoren, ein generelles Glossierungsverbot einzuführen, mit Blick auf die Pressefreiheit eine Absage.

So betitelt die neue Ausgabe - 50/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Fall
Die Ehefrau des Beklagten räumte nach erfolgter Klageerhebung gegen ihren Ehegatten illegales Filesharing über den Internetanschluss ihres Mannes ein und gab eine Unterlassungserklärung ab. Daraufhin erklärte der Kläger den Rechtsstreit gegen den Ehegatten für erledigt, das Gericht erlegte die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auf; Beschluss Az. 11 W 8/13 nicht. Als Störer könne bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung derjenige in Anspruch genommen werden, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beigetragen und hierbei Prüfpflichten verletzt habe. Dabei richte sich im entschiedenen Fall der Umfang der Prüfpflichten eines Internetanschlussinhabers danach, was nach den gegebenen Umständen von ihm im Rahmen des Zumutbaren erwartet werden könne, um Rechtsverletzungen auszuschließen. „(…) Entscheidend ist daher, wie groß die Gefahr von Rechtsverletzungen über seinen Anschluss ist. (…) Ein Ehemann kann daher seiner Ehefrau, solange er keine konkreten Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen hat, den auf seinen Namen laufenden Internetanschluss überlassen, ohne seine Frau ständig überwachen zu müssen“.
Das OLG Frankfurt steht damit bezüglich der Grenzen der Prüfpflichten privater Internetanschlussinhaber in einer Linie mit dem BGH (wir haben berichtet). Was im Verhältnis zu den eigenen Kindern gilt, gilt somit – zumindest was die gemeinsame Nutzung eines Internetanschlusses betrifft – erst recht im Verhältnis zum Ehepartner.

Wer im Treppenhaus auf einer frisch gewischten Stelle ausrutscht, erhält nicht automatisch Schadensersatz und Schmerzensgeld, so neuerdings eine Entscheidung des OLG München (Az. 10 U 2974/12).
In jedem konkreten Einzelfall muss das Mitverschulden des Verunglückten untersucht werden. Wenn der deutlich wahrnehmbare Geruch von Putzmitteln und der feuchte Bodenbelag den Rückschluss auf eine Rutschgefahr zulassen, muss nach der Ansicht des Gerichts nicht eigens noch ein Warnschild aufgestellt werden. Denn wer in diesem Falle verunglückt, weiß durch das Warnschild nicht mehr, als das, was er durch seine eigenen Wahrnehmungen ohnehin in Erfahrung bringen konnte. Bei Beachtung der konkreten Ausgangslage nahm das Gericht im entschiedenen Falle an, dass das eigene Mitverschulden des Verletzten so weitgehend überwog, dass dadurch eine Haftung des Beklagten insgesamt ausscheidet.

Charles de Gaulle:
"Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustande gekommen sind."
Quelle: aus Spiegel Online

„Von den Akademikern beanspruchen die Juristen den ersten Rang, und niemand ist so eingebildet wie sie. Aber in Wirklichkeit wälzen sie nur den Stein des Sisyphos, verbinden hundert Paraphen zu einer Phrase und erreichen es, indem sie Auslegung an Auslegung, Erläuterung an Erläuterung reihen, dass ihr Beruf als der schwierigste von allen angesehen wird.”
So Erasmus von Rotterdam, niederländischer Gelehrter, geb. 1466/1467 oder 1469, gest. 1536.
Glück ist dagegen in seiner höchsten Form, definiert Erasmus von Rotterdam: "Ein Leben mit einem gewissen Grad von Verrücktheit."

Die beklagte Fahrerin hatte mit ihrem PKW die Klägerin erfasst. Bei der Klägerin wurde eine BAK von 1,75 Promille festgestellt.
Die Vorinstanz hatte einen Schmerzensgeldanspruch verneint, da die Klägerin die Straße alkoholisiert und unaufmerksam überquert habe. Deshalb treffe sie ein überwiegendes Mitverschulden.
Der BGH (Az.: VI ZR 255/12) verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Er bestätigte zwar: Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche bestünden grundsätzlich nicht, wenn sich der Geschädigte grob verkehrswidrig verhält und sein Verschulden derart überwiegt, dass das das Verschulden des Schädigers dahinter zurücktritt. Allerdings könne nur solches Verhalten des Geschädigten berücksichtigt werden, das sich bei dem Unfall auch tatsächlich gefahrsteigernd auswirkte. Diese Ursächlichkeit müsse die Beklagte beweisen. Vermutete Tatbeiträge genügten nicht. Es hätten hier also weitere Feststellungen getroffen werden müssen, zum Beispiel welche Wegstrecke die Klägerin auf der Fahrbahn zurückgelegt habe oder ob der Unfall durch eine sofortige Reaktion der Beklagten hätte vermieden werden können. Die Beklagte trage auch die Folgen, so der BGH schließlich, wenn ein Beweis nicht möglich sei.

Der Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, Fan von Werder Bremen, reiste mit anderen Anhängern zu einem Fußballspiel nach Frankfurt/Main. Die dortige Polizei wurde von ihren Bremer Kollegen darüber informiert, dass es sich bei den Anhängern um gewaltbereite Personen (so genannte Hooligans) handelt und der Beschwerdeführer ein Rädelsführer ist. Entsprechend wurde er bei seiner Ankunft in Frankfurt durchsucht. Die Polizei fand einen Mundschutz sowie mit Quarzsand gefüllte Handschuhe, welche üblicherweise bei Schlägereien eingesetzt werden. Hierauf wurde der Beschwerdeführer zusammen mit anderen Personen unter polizeiliche Aufsicht gestellt und begab sich in der Nähe des Stadion in ein Lokal. Dort verschwand er zunächst unbemerkt auf die Damentoilette und versteckte sich in einer verschlossenen Kabine, um zu telefonieren. Als ihn die Polizei schließlich vorfand, wurde er um ca. 14.30 Uhr in Gewahrsam genommen und zur Polizeiwache verbracht. Gegen 18.30 Uhr am selben Tag wurde er wieder freigelassen.
Der juristische Teil in Kürze:
Die Klage des Beschwerdeführers gegen die Ingewahrsamnahme blieb vor den zuständigen Verwaltungsgerichten erfolglos. Das BVerfG lehnte die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ab. Daraufhin rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung von Beschwerde Nr. 15598/08) entnahm die Mehrheit der Kammer die Zulässigkeit der präventiven Ingewahrsamnahme vorliegend aus Art. 5 Abs. 1 lit. b) EMRK. Gestützt auf § 32 Abs. 1 Nr. 2 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, HSOG, durfte die Polizei nach dem EGMR, so das Gericht, davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seiner gesetzlichen Verpflichtung, friedlich zu bleiben, nicht nachkommen werde und eine Begehung von Körperverletzungen und eines Landfriedensbruchs drohte. Das Gericht stellt hierbei insbesondere darauf ab, dass die Polizei dem Beschwerdeführer ein Entfernen von der Gruppe untersagt und im Falle eines Verstoßes hiergegen eine Ingewahrsamnahme angedroht hatte, dieser sich aber gleichwohl auf der Damentoilette versteckt und dort mit einem Hooligan aus Frankfurt telefoniert hatte. Dass die Ingewahrsanahme auch tatsächlich nur der Durchsetzung der Verpflichtung „friedlich zu bleiben“ diente, entnimmt der EGMR daraus, dass der Beschwerdeführer zeitnah nach Ende des Fußballspiels wieder entlassen wurde.