Der Fall
Die Ehefrau des Beklagten räumte nach erfolgter Klageerhebung gegen ihren Ehegatten illegales Filesharing über den Internetanschluss ihres Mannes ein und gab eine Unterlassungserklärung ab. Daraufhin erklärte der Kläger den Rechtsstreit gegen den Ehegatten für erledigt, das Gericht erlegte die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auf; Beschluss Az. 11 W 8/13 nicht. Als Störer könne bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung derjenige in Anspruch genommen werden, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beigetragen und hierbei Prüfpflichten verletzt habe. Dabei richte sich im entschiedenen Fall der Umfang der Prüfpflichten eines Internetanschlussinhabers danach, was nach den gegebenen Umständen von ihm im Rahmen des Zumutbaren erwartet werden könne, um Rechtsverletzungen auszuschließen. „(…) Entscheidend ist daher, wie groß die Gefahr von Rechtsverletzungen über seinen Anschluss ist. (…) Ein Ehemann kann daher seiner Ehefrau, solange er keine konkreten Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen hat, den auf seinen Namen laufenden Internetanschluss überlassen, ohne seine Frau ständig überwachen zu müssen“.
Das OLG Frankfurt steht damit bezüglich der Grenzen der Prüfpflichten privater Internetanschlussinhaber in einer Linie mit dem BGH (wir haben berichtet). Was im Verhältnis zu den eigenen Kindern gilt, gilt somit – zumindest was die gemeinsame Nutzung eines Internetanschlusses betrifft – erst recht im Verhältnis zum Ehepartner.