Wir wissen, dass Viele unsere Homepage besuchen, um sie als als Handbuch zu nutzen. Wir stellen hier deshalb ebenfalls ein Urteil ein, das In der Praxis regelmäßig an Bedeutung gewinnt, sich jedoch für Medienrechtler im Großen und Ganzen von selbst versteht. Verloren haben das Verfahren einige Autoren, die ein generelles Glossierungsverbot durchsetzen wollten.
Das OLG Dresden (4 W 295/13) entschied über die Möglichkeiten einer Glossierung (=„Redaktionsschwanz“) durch ein Presseunternehmen. Es führte aus, eine Glossierung müsse sich auf tatsächliche Angaben beschränken und verwies dabei auf § 10 Abs. 4 Sächsisches Gesetz über die Presse, SächsPresseG. Die Glossierung, so das Gericht, dürfe die Gegendarstellung aber nicht entwerten. Es sei deshalb untersagt, dass der Redaktionsschwanz einen Meinungsäußerungscharakter habe. Zwar dürfe ein Redaktionsschwanz nicht den Eindruck hervorrufen, die Gegendarstellung sei objektiv unwahr. So etwa sei untersagt zu formulieren, die Gegendarstellung sei „frei erfunden“ oder Ausfluss des „Rechts auf Lügen“. Der Verlag darf jedoch im Redaktionsschwanz erklären, er halte an seiner ursprünglichen Meinung fest, weil sie durch die Pressefreiheit gedeckt und damit unschädlich sei. Letztlich entspreche die streitgegenständliche Glossierung nur der gewohnheitsrechtlich anerkannten Anmerkung, so das Gericht schließlich, ein Abdruck erfolge aufgrund gesetzlicher Verpflichtung und ohne Rücksicht auf den Wahrheitsgehalt.
Anmerkung: Das OLG erteilte der Forderung einzelner Autoren, ein generelles Glossierungsverbot einzuführen, mit Blick auf die Pressefreiheit eine Absage.