Die beklagte Fahrerin hatte mit ihrem PKW die Klägerin erfasst. Bei der Klägerin wurde eine BAK von 1,75 Promille festgestellt.
Die Vorinstanz hatte einen Schmerzensgeldanspruch verneint, da die Klägerin die Straße alkoholisiert und unaufmerksam überquert habe. Deshalb treffe sie ein überwiegendes Mitverschulden.
Der BGH (Az.: VI ZR 255/12) verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Er bestätigte zwar: Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche bestünden grundsätzlich nicht, wenn sich der Geschädigte grob verkehrswidrig verhält und sein Verschulden derart überwiegt, dass das das Verschulden des Schädigers dahinter zurücktritt. Allerdings könne nur solches Verhalten des Geschädigten berücksichtigt werden, das sich bei dem Unfall auch tatsächlich gefahrsteigernd auswirkte. Diese Ursächlichkeit müsse die Beklagte beweisen. Vermutete Tatbeiträge genügten nicht. Es hätten hier also weitere Feststellungen getroffen werden müssen, zum Beispiel welche Wegstrecke die Klägerin auf der Fahrbahn zurückgelegt habe oder ob der Unfall durch eine sofortige Reaktion der Beklagten hätte vermieden werden können. Die Beklagte trage auch die Folgen, so der BGH schließlich, wenn ein Beweis nicht möglich sei.