Wer im Treppenhaus auf einer frisch gewischten Stelle ausrutscht, erhält nicht automatisch Schadensersatz und Schmerzensgeld, so neuerdings eine Entscheidung des OLG München (Az. 10 U 2974/12).
In jedem konkreten Einzelfall muss das Mitverschulden des Verunglückten untersucht werden. Wenn der deutlich wahrnehmbare Geruch von Putzmitteln und der feuchte Bodenbelag den Rückschluss auf eine Rutschgefahr zulassen, muss nach der Ansicht des Gerichts nicht eigens noch ein Warnschild aufgestellt werden. Denn wer in diesem Falle verunglückt, weiß durch das Warnschild nicht mehr, als das, was er durch seine eigenen Wahrnehmungen ohnehin in Erfahrung bringen konnte. Bei Beachtung der konkreten Ausgangslage nahm das Gericht im entschiedenen Falle an, dass das eigene Mitverschulden des Verletzten so weitgehend überwog, dass dadurch eine Haftung des Beklagten insgesamt ausscheidet.