Der Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, Fan von Werder Bremen, reiste mit anderen Anhängern zu einem Fußballspiel nach Frankfurt/Main. Die dortige Polizei wurde von ihren Bremer Kollegen darüber informiert, dass es sich bei den Anhängern um gewaltbereite Personen (so genannte Hooligans) handelt und der Beschwerdeführer ein Rädelsführer ist. Entsprechend wurde er bei seiner Ankunft in Frankfurt durchsucht. Die Polizei fand einen Mundschutz sowie mit Quarzsand gefüllte Handschuhe, welche üblicherweise bei Schlägereien eingesetzt werden. Hierauf wurde der Beschwerdeführer zusammen mit anderen Personen unter polizeiliche Aufsicht gestellt und begab sich in der Nähe des Stadion in ein Lokal. Dort verschwand er zunächst unbemerkt auf die Damentoilette und versteckte sich in einer verschlossenen Kabine, um zu telefonieren. Als ihn die Polizei schließlich vorfand, wurde er um ca. 14.30 Uhr in Gewahrsam genommen und zur Polizeiwache verbracht. Gegen 18.30 Uhr am selben Tag wurde er wieder freigelassen.
Der juristische Teil in Kürze:
Die Klage des Beschwerdeführers gegen die Ingewahrsamnahme blieb vor den zuständigen Verwaltungsgerichten erfolglos. Das BVerfG lehnte die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ab. Daraufhin rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung von Beschwerde Nr. 15598/08) entnahm die Mehrheit der Kammer die Zulässigkeit der präventiven Ingewahrsamnahme vorliegend aus Art. 5 Abs. 1 lit. b) EMRK. Gestützt auf § 32 Abs. 1 Nr. 2 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, HSOG, durfte die Polizei nach dem EGMR, so das Gericht, davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seiner gesetzlichen Verpflichtung, friedlich zu bleiben, nicht nachkommen werde und eine Begehung von Körperverletzungen und eines Landfriedensbruchs drohte. Das Gericht stellt hierbei insbesondere darauf ab, dass die Polizei dem Beschwerdeführer ein Entfernen von der Gruppe untersagt und im Falle eines Verstoßes hiergegen eine Ingewahrsamnahme angedroht hatte, dieser sich aber gleichwohl auf der Damentoilette versteckt und dort mit einem Hooligan aus Frankfurt telefoniert hatte. Dass die Ingewahrsanahme auch tatsächlich nur der Durchsetzung der Verpflichtung „friedlich zu bleiben“ diente, entnimmt der EGMR daraus, dass der Beschwerdeführer zeitnah nach Ende des Fußballspiels wieder entlassen wurde.