Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Az. 4 C 2.12) entschied, dass Mobilfunkantennen im Außenbereich unter Umständen zulässig sind. Das BVerwG urteilte, auf technisch geeignete Standortalternativen im Innenbereich müsse sich der Bauherr einer Mobilfunksendeanlage nur dann verweisen lassen, wenn deren Inanspruchnahme ihm rechtlich und tatsächlich zumutbar sei.
Die Zulässigkeit solcher Mobilfunkantennen im Außenbereich sieht § 35 Abs. 1 Nr. 3 Baugesetzbuch, BauGB, ohnehin vor, Voraussetzung ist allerdings die Ortsgebundenheit. Das heißt, dass die Anlage ausschließlich an der fraglichen Stelle betrieben werden kann. Für die Aufstellung von Mobilfunkantennen sah das BVerwG sich gezwungen, diese Voraussetzung der Ortsgebundenheit angesichts der Tatsache, dass Mobilfunkantennen wegen der Wabenstruktur der Mobilfunkzellen lediglich in einem bestimmten Gebiet, jedoch nicht an einem bestimmten Ort stehen müssen, zu modifizieren.
Im Urteil des BVerwG heißt es hierzu: „Würde am Merkmal der „Ortsgebundenheit“ im herkömmlichen Sinne uneingeschränkt festgehalten, fielen Mobilfunksendeanlagen regelmäßig aus dem Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB heraus, weil sie keiner Bindung an einem bestimmten Standort unterliegen. Sie sind nicht orts-, sondern lediglich raum- bzw. gebietsgebunden. […] Es genügt mithin eine Raum- bzw. Gebietsgebundenheit, die durch eine entsprechende Standortanalyse des Vorhabenträgers nachzuweisen ist.“
Dies gelte allerdings nur, so das Gericht, sofern die Ansiedelung des Mobilfunkmastes im Außenbereich im Rahmen der Raum- bzw. Gebietsgebundenheit verhältnismäßig, und dem Bauherrn damit konkret ein Ausweichen in den Innenbereich nicht zumutbar sei. Aufgrund des Leitgedankens der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs dürfe die Ausweitung der Ortsgebundenheit nicht dazu führen, dass eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Außenbereichs erfolge.