„Das Haus und meine anderen Sachen soll bekommen, wer sich bis zu meinem Tode um mich kümmert. Sollte das nicht der Fall sein, soll alles das S.-Kloster erhalten.“
So verfügte der Verstorbene in seinem handschriftlichen Testament über den Löwenanteil seines Vermögens. Nicht bestimmt genug, urteilte das Oberlandesgericht München (Az. 31 Wx 55/13). Das Testament lasse offen, an welche Art von Kümmern der Erblasser beim Verfassen des Testaments gedacht habe. In Betracht käme sowohl die körperliche Pflege als auch die Hilfe bei der anfallenden Hausarbeit, die Hilfe bei finanziellen Angelegenheiten oder schlicht eine seelische Unterstützung und das Schenken von Aufmerksamkeit.
Das Testament sei daher, so das OLG München, nicht bestimmt genug im Sinne von § 2065 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, und infolgedessen unwirksam. Die Bestimmung des Erben dürfe nicht einem Dritten – auch nicht einem Gericht – übertragen werden. Das Oberlandesgericht befand, die Erbfolge sei folglich nicht nach diesem Testament zu bestimmen.