Dem Besteller von Schwarzarbeit stehen grundsätzlich keine Mängelansprüche zu.
So hat der Bundesgerichtshof in einem am Freitag veröffentlichten Urteil Az.: VII ZR 6/13 entschieden.
Rechtsgrundlage des Urteils ist das seit dem 1. August 2004 geltende Schwarzarbeitsbekämpfungs-Gesetz, SchwarzArbG.
Im entschiedenen Fall hatte der Kläger eine Auffahrt neu pflastern lassen und geltend gemacht, das Pflaster weise nicht die notwendige Feuchtigkeit aus.