Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Das OLG Celle (Az.: 17 UF 17/13) urteilte zugunsten des Landes N., das einen nach §§ 37a BAföG, 1601 ff., 1610 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, übergegangenen Anspruch auf Volljährigenunterhalt gegen dessen Vater geltend machte.
Der Fall:
Im Kern des Streites der Beteiligten steht die Frage, ob der Vater seinem Sohn nach Abschluss einer Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann und Handelsassistenten (Möbeleinzelhandel) noch ein Studium mit der Fachrichtung Wirtschaftsingenieur/Elektrotechnik schuldete.
Das Urteil:
Grundsätzlich umfasst der Unterhaltsanspruch des Kindes die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Angemessen ist eine Ausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht, ohne dass sämtliche, möglicherweise nur vorübergehende Neigungen und Wünsche berücksichtigt werden müssen. Im vorliegenden Fall sei nach Ansicht der Richter noch keine angemessene Ausbildung in diesem Sinne gewährt worden. Der Sohn seines Vaters sei erkennbar für eine Berufsausübung als Kaufmann im Möbeleinzelhandel überqualifiziert. Auch die vorgelegten Abschlusszeugnisse sprechen insoweit eine deutliche Sprache: Er habe nicht nur die Lehre zum Einzelhandelskaufmann und zum Handelsassistenten mit guten Noten abgeschlossen, sondern seine erfreulichen Leistungen auch im Studium fortsetzen können. Nicht zuletzt entspricht der zuletzt eingeschlagene Werdegang des Sohns auch den in seiner Familie angelegten Perspektiven. Beide Eltern üben Berufe mit geistigen Tätigkeiten aus, ein Elternteil hat ein Hochschulstudium absolviert und erfolgreich abgeschlossen, so das Gericht weiter. Da damit eine angemessene Ausbildung bisher noch nicht gewährt worden ist, hat der Vater seinem Sohn eine „echte“ Zweitausbildung zu finanzieren.

Der Sachverhalt
Ohne Einwilligung der Vermieterin errichtete eine Mieterin auf ihrem Balkon eine Sichtschutzkonstruktion, um sich vor den Blicken der Nachbarn zu schützen, brachte im Treppenhaus ein Bild an und stellte dort verschiedene Gegenstände auf. Die Eigentümerin machte daraufhin umfassende Beseitigungsansprüche geltend.
Die Entscheidungsgründe
Das Amtsgericht Köln (Az. 220 C 27/11, Urt. v. 15.07.2013) gab der Eigentümerin recht. Hinsichtlich der Sichtschutzkonstruktion handele es sich um einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache, da die Konstruktion das Erscheinungsbild des Hauses erheblich beeinträchtigte und nach dem Mietvertrag einen genehmigungspflichtigen Anbau darstellte. Das Gericht verneinte insoweit auch eine Genehmigungspflicht der Eigentümerin, da der Schutz vor fremden Blicken kein schutzwürdiges Interesse begründe und die Wohnung zudem in Kenntnis der baulichen Gegebenheiten gemietet worden sei.
Die Pflicht zur Entfernung des Bildes und der Gegenstände im Treppenhaus stützte das Gericht auf eine nicht genehmigte Sondernutzung. Das Treppenhaus gehört nämlich nicht zu den gemieteten Räumlichkeiten.

In seinem Urteil Az: 5 StR 309/12 hat der BGH entschieden, dass ein Vermögensnachteil i.S.d. § 266 Abs. 1 Strafgesetzbuch, StGB, darin nicht zu erkennen ist, dass die Gesellschafter und faktischen Geschäftsführer der mittelständischen H. GmbH diese „planmäßig in die Insolvenz“ führten, um mit reduzierter Belegschaft ein neues Unternehmen am selben Standort zu gründen.
Sachverhalt:
Die Angeklagten gründeten die He.GmbH und veräußerten das gesamte Anlage- und Umlaufvermögen der H. GmbH an die He.GmbH. Der Kaufpreis sollte durch Freistellung und Übernahme von Verbindlichkeiten geleistet werden, wovon die Lohn- und Gehaltsforderungen der 63 Arbeitnehmer in Höhe von rund 165. 000 € nicht erfasst waren. Mit Vollzug des Kaufvertrages geriet die H. GmbH in die Überschuldung, "weil sie über keinerlei Vermögenswerte mehr verfügte, andererseits aber Verbindlichkeiten ausgesetzt war", die nicht übernommen worden waren. Allen 63 Arbeitnehmern der H. GmbH wurde gekündigt; davon wurden 34 Arbeitnehmern neue Beschäftigungen in einer Betreibergesellschaft der He. angeboten und mit 15 weiteren Arbeitnehmern Abfindungsvergleiche geschlossen. Die übrigen Arbeitnehmer haben Kündigungsschutzklagen erhoben und beide Gesellschaften unter Berufung auf einen Betriebsübergang nach § 613a Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, in Anspruch genommen; diese Rechtsstreitigkeiten endeten in Vergleichen.
Gründe:
Nach Auffassung des BGH kann nicht allein aus pflichtwidrigem Handeln geschlossen werden, inwieweit der H. GmbH durch die Übertragung des gesamten Anlage- und Umlaufvermögens ein messbarer Vermögensnachteil entstanden ist. Es bedarf vielmehr eigenständiger Feststellungen. Im vorliegenden Fall bestand die Besonderheit darin, dass mit der überwiegenden Anzahl der Arbeitnehmer außergerichtliche Einigungen erzielt wurden. Es hätte daher näherer Darlegungen bedurft, in welcher Höhe die Lohn- und Gehaltsforderungen danach gegenüber der H. GmbH noch durchsetzbar waren. Auch hinsichtlich der Forderungen, die prozessual geltend gemacht und schließlich Gegenstand gerichtlicher Vergleiche wurden, hätte erörtert werden müssen, in welcher Höhe die H. GmbH bei einem etwaigen Betriebsübergang nach § 613a BGB Zahlungsansprüchen ausgesetzt war, die nicht durch einen Anspruch im Innenverhältnis nach § 613a Abs. 2 Satz 1, § 426 Abs. 1 BGB kompensiert worden sind.

Dem OLG Düsseldorf (Az.: I-20 U 59/12) stellte sich die Frage, ob ein Teehersteller einen „Himbeer-Vanille-Tee mit natürlichen Aromen“ den Verbraucher in die Irre führt (§ 5 Abs. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, § 3, § 4 Nr. 11), wenn keine natürlichen, sondern nur künstliche Himbeer- bzw. Vanille-Aromen im Tee enthalten sind. Erstinstanzlich war der Hersteller verurteilt worden, das OLG verneinte hingegen den Anspruch auf Unterlassung (§ 8 UWG).
Die gerichtliche Begründung:

  • Ausgangspunkt ist der an die „Verkehrserwartung anzulegende Maßstab […] des Durchschnittsverbrauchers, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist
  • „Der auf Front und Oberseite enthaltene Zusatz "Früchtetee mit natürlichen Aromen" besagt, dass Aromen zugesetzt wurden, die natürlichen Ursprungs sind. … In der Zutatenliste heißt es sodann, dass die natürlichen Aromen Himbeer- bzw. Vanillegeschmack haben, was zweifelsfrei zum Ausdruck bringt, dass sie nur über den entsprechenden Geschmack verfügen, hieraus aber nicht gewonnen wurden. Dies genügt.“
  • Die „richtige und vollständige Information durch die Zutatenliste genügt“ dem Verbraucher, so jedenfalls die Rechtsprechung des EuGH, um eine Irreführung auszuschließen.
  • Mit anderen Worten: Der an der konkreten Zusammensetzung des Tees interessierte Durchschnittsverbraucher, der sich anhand der Zutatenliste informieren kann und dies auch tun wird, kann bei zutreffenden Angaben in der Zutatenliste in der Regel nicht irregeführt werden, wenn zuvor mehrdeutige anderslautende werbliche Anpreisungen erfolgten.
  • Derjenige, der sich nicht interessiert, kann auch nicht in die Irre geleitet werden.

Anmerkung:
Also ein Urteil durch und durch zugunsten der Lebensmittelindustrie. Ob der EuGH (und ihm folgend das OLG Düsseldorf) tatsächlich „den“ Durchschnittsverbraucher abbilden, erscheint als fraglich. Für andere Branchen ist das Urteil deshalb von Interesse, weil klargestellt wird, dass selbst (kleine) korrigierende Hinweise auf Verpackungsrückseiten etc. ein - anscheinend - probates Mittel gegen den Vorwurf der Irreführung darstellen können und dass klargestellt wurde, dass der Verbraucher, der sich nicht interessiert, nicht in die Irre geleitet werden kann.

Die Kläger sind Inhaber verschiedener Geschäftsbezeichnungen (i.S.d. Az.: I ZR 85/11) Erfolg, hinsichtlich der Widerklage nicht:

  • Der BGH lehnt die Feststellung einer „schwach durchschnittlichen Zeichenähnlichkeit“ ab. Bei der Verwechslungsprüfung kann „zwischen sehr hoher (weit überdurchschnittlicher), hoher (überdurchschnittlicher), normaler (durchschnittlicher), geringer (unterdurchschnittlicher) und sehr geringer (weit unterdurchschnittlicher) Zeichenähnlichkeit unterschieden werden“, für weitere Unterteilungen besteht keine Notwendigkeit, abgesehen davon, dass es nur einen Mittelwert geben kann.
  • Bzgl. der Widerklage äußerte der BGH. dass die nachgewiesene Nutzung für „Pizza“ keine rechtserhaltende Wirkung für „tiefgekühlte Snacks“ bedeute. Zwar sei aus dem Grundsatz der Warengleichartigkeit eine Nutzung innerhalb eines Oberbegriffs hinreichend, um den Oberbegriff weiterhin zu schützen, jedoch reiche dies nicht aus, um auch Ware zu schützen, die unter einen anderen Oberbegriff des Warenverzeichnisses fallen. „Pizza“ und „tiefgekühlte Snacks“ seien unterschiedliche Oberbegriffe, so dass die Nutzung im Bereich „Pizza“ keine rechtserhaltende Benutzung im Bereich „tiefgekühlte Snacks“ darstelle.

    Der BGH verwies die Sache zurück an das OLG (BGH), in „AMARULA/ Marulablu“ wurde eine Verwechslungsgefahr nur wegen der Identität des beschreibenden Begriffs „Marula“ abgelehnt (BGH).
    Das BPatG lehnte in „Casino Royale“ eine Verwechslungsgefahr bei an Schutzunfähigkeit heranreichender Kennzeichnungsschwäche ab.
    Mit anderen Worten: Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke spielt für die deutschen Gerichte eine erhebliche Rolle.
    Im Gegensatz dazu steht die Entscheidungspraxis des EuGH. In „F1 / F1 Live“ war eine Verwechslungsgefahr festgestellt worden, obwohl F1 kennzeichnungsschwach ist - die Kennzeichnungskraft einer Marke dürfe nicht per se verneint werden (EuGH).
    In „ALPINE PRO / alpine“ äußerte der EuGH, dass die Verwechslungsgefahr im Rahmen einer Gesamtbetrachtung festzustellen sei und die Kennzeichnungsschwäche keine Bedeutung „über Gebühr“ erhalten dürfe. Daher geht der EuGH derzeit davon aus, dass auch Übereinstimmungen in kennzeichnungsschwachen Bestandteilen für die Annahme einer Verwechslungsgefahr hinreichend ist.
    Diesen Widerspruch wird letztlich nur der EuGH klären können.

  • So betitelt die neue Ausgabe - 33/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

    Staatsanwalt: „Herr Zeuge, sind Sie sicher. daß der Angeklagte Ihren PKW gestohlen hat?“ Zeuge: „Nach den Ausführungen des Herrn Verteidiger kommen mir Zweifel, ob ich jemals ein Auto besessen habe.“

    „Es ist keine unternehmerische Leistung, möglichst viele Arbeitsplätze zu vernichten.”
    Quelle: JOE KAESER, neuer Chef des Siemens Weltkonzerns mit 375.000 Mitarbeitern weltweit, zitiert im FOCUS vom Montag, Ausgabe 32/2013.
    Und der Rat für junge Rechtsanwältinnen: „Wer über Fußball wenig weiß, wird ausgeschlossen.”
    Quelle: Eine an alle, nicht nur an Rechtsanwältinnen gerichtete Weisheit des Grandseigneur unter den Trainern, Ottmar Hitzfeld, im FOCUS vom Montag 32/2013.

    Ein junger Anwalt sitzt in seinem neuen Büro und wartet auf seinen ersten Mandanten. Als er einen Mann auf die Tür zugehen sieht, greift er zum Telefon und tut geschäftig. „Ja, ja, aber hören Sie, ich habe im Moment viel zu tun. Ich fürchte, ich kann mich ihres Problems erst in einigen Tagen annehmen!“ sagt er in den Hörer. Als der Mann schon eine Weile im Zimmer ist, legt er auf und fragt: „Was kann ich denn für Sie tun?“ „Eigentlich nichts,“ antwortet der Mann. „Ich wollte nämlich nur Ihr Telefon anschließen!“

    Das beschwerdeführende Unternehmen, welches seit 2000 eine Internetplattform betreibt, über die man Wetten bei Lotteriegesellschaften platzieren konnte, stellte nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags (Beschwerde-Nr. 21252/09. Insbesondere werde, so der EGMR, nicht das Recht des Unternehmens auf Achtung seines Eigentums verletzt. „Im Hinblick auf die Umstände der Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass die in Rede stehenden Vorschriften des Staatsvertrags den in § 1 GlüStV aufgeführten Zielen – der Verhinderung von Glücksspielsucht und dem Schutz Minderjähriger – dienen, die beide zweifellos sehr wichtige Gemeinwohlbelange sind. Dies wird nicht durch den Umstand infrage gestellt, dass die Regelungen insgesamt, insbesondere in Verbindung mit dem öffentlichen Monopol, möglicherweise auch den Nebeneffekt hatten, durch das Veranstalten von Glücksspielen Einkommen für die Landeskassen zu generieren. Ferner erkennt der Gerichtshof an, dass online verfügbare Glücksspiele möglicherweise anders geartete und schwerwiegendere Risiken bergen als herkömmliche Formen der Teilnahme an solchen Spielen. Dies wird nicht durch den Umstand infrage gestellt, dass das von der Beschwerdeführerin vermittelte Lottospiel für sich genommen möglicherweise mit geringerer Wahrscheinlichkeit zu Sucht führt als andere Glücksspiele.“ Unter diesen Umständen sieht der Gerichtshof auch keine hinreichenden Gründe für die von der Beschwerdeführerin geäußerte Erwartung, sie könne ihrem Geschäft, der Online-Vermittlung von Lotteriespielen, auf Dauer nachgehen.