In seinem Urteil Az: 5 StR 309/12 hat der BGH entschieden, dass ein Vermögensnachteil i.S.d. § 266 Abs. 1 Strafgesetzbuch, StGB, darin nicht zu erkennen ist, dass die Gesellschafter und faktischen Geschäftsführer der mittelständischen H. GmbH diese „planmäßig in die Insolvenz“ führten, um mit reduzierter Belegschaft ein neues Unternehmen am selben Standort zu gründen.
Sachverhalt:
Die Angeklagten gründeten die He.GmbH und veräußerten das gesamte Anlage- und Umlaufvermögen der H. GmbH an die He.GmbH. Der Kaufpreis sollte durch Freistellung und Übernahme von Verbindlichkeiten geleistet werden, wovon die Lohn- und Gehaltsforderungen der 63 Arbeitnehmer in Höhe von rund 165. 000 € nicht erfasst waren. Mit Vollzug des Kaufvertrages geriet die H. GmbH in die Überschuldung, "weil sie über keinerlei Vermögenswerte mehr verfügte, andererseits aber Verbindlichkeiten ausgesetzt war", die nicht übernommen worden waren. Allen 63 Arbeitnehmern der H. GmbH wurde gekündigt; davon wurden 34 Arbeitnehmern neue Beschäftigungen in einer Betreibergesellschaft der He. angeboten und mit 15 weiteren Arbeitnehmern Abfindungsvergleiche geschlossen. Die übrigen Arbeitnehmer haben Kündigungsschutzklagen erhoben und beide Gesellschaften unter Berufung auf einen Betriebsübergang nach § 613a Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, in Anspruch genommen; diese Rechtsstreitigkeiten endeten in Vergleichen.
Gründe:
Nach Auffassung des BGH kann nicht allein aus pflichtwidrigem Handeln geschlossen werden, inwieweit der H. GmbH durch die Übertragung des gesamten Anlage- und Umlaufvermögens ein messbarer Vermögensnachteil entstanden ist. Es bedarf vielmehr eigenständiger Feststellungen. Im vorliegenden Fall bestand die Besonderheit darin, dass mit der überwiegenden Anzahl der Arbeitnehmer außergerichtliche Einigungen erzielt wurden. Es hätte daher näherer Darlegungen bedurft, in welcher Höhe die Lohn- und Gehaltsforderungen danach gegenüber der H. GmbH noch durchsetzbar waren. Auch hinsichtlich der Forderungen, die prozessual geltend gemacht und schließlich Gegenstand gerichtlicher Vergleiche wurden, hätte erörtert werden müssen, in welcher Höhe die H. GmbH bei einem etwaigen Betriebsübergang nach § 613a BGB Zahlungsansprüchen ausgesetzt war, die nicht durch einen Anspruch im Innenverhältnis nach § 613a Abs. 2 Satz 1, § 426 Abs. 1 BGB kompensiert worden sind.