Der Sachverhalt
Ohne Einwilligung der Vermieterin errichtete eine Mieterin auf ihrem Balkon eine Sichtschutzkonstruktion, um sich vor den Blicken der Nachbarn zu schützen, brachte im Treppenhaus ein Bild an und stellte dort verschiedene Gegenstände auf. Die Eigentümerin machte daraufhin umfassende Beseitigungsansprüche geltend.
Die Entscheidungsgründe
Das Amtsgericht Köln (Az. 220 C 27/11, Urt. v. 15.07.2013) gab der Eigentümerin recht. Hinsichtlich der Sichtschutzkonstruktion handele es sich um einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache, da die Konstruktion das Erscheinungsbild des Hauses erheblich beeinträchtigte und nach dem Mietvertrag einen genehmigungspflichtigen Anbau darstellte. Das Gericht verneinte insoweit auch eine Genehmigungspflicht der Eigentümerin, da der Schutz vor fremden Blicken kein schutzwürdiges Interesse begründe und die Wohnung zudem in Kenntnis der baulichen Gegebenheiten gemietet worden sei.
Die Pflicht zur Entfernung des Bildes und der Gegenstände im Treppenhaus stützte das Gericht auf eine nicht genehmigte Sondernutzung. Das Treppenhaus gehört nämlich nicht zu den gemieteten Räumlichkeiten.